Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

— 1028 — 
3. Post= und Telegraphen wesen. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend Anderung der Postordnung vom 28. Juli 1917. 
Vom 2. September 1918. 
  
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 347) und des Gesetzes vom 26. Juli 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 975), betreffend Anderung des Ge- 
setzes, betreffend eine mit den Post= und Telegraphengebühren zu erhebende außerordentliche Reichs- 
abgabe, vom 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 577) wird die Postordnung vom 28. Juli 1917 wie 
folgt ergänzt und geändert. 
1. Im § 7 „Postkarten“ erhält der Abs. folgenden Wortlaut: 
u Die Gebühr einschließlich der Reichsabgabe (Gesetz vom 26. Juli 1918) beträgt für die 
einfache freigemachte Postkarte oder für jeden der beiden Teile der Doppelkarte: 
im Orts- und Nachbarortsverkehbher 77½ Pf., 
im sonstigen Verkehbhe 10 = 
für die einfache nichtfreigemachte Postkarte: 
im Orts- und Nachbarortsverkeher 1 5 Pf., 
im sonstigen Verkehrer 20 . 
2. Im § 8 „Drucksachen“ erhält der Abs. xu folgenden Wortlaut: 
XU Drucksachen müssen freigemacht sein. Die Gebühr einschließlich der Reichsabgabe beträgt: 
bis 50 g einschließli 5 
über 50 bis 100. v7½ -, 
100 . 250• - . 156 s, 
-250 -500- - .«........25 s, 
-Zoog-1tkg- ....35-. 
Für Blindenschriftsendungen beträgt die Gebühr einschließlich der Reichsabgabe: 
bis 150 6 einschließlich ...... « 
über 50 " 7½ , 
. 100 g. 1 g - .·....·.15.-, 
illtgs2s - 25 -, 
I 2I I 3 I I 36 I· 
Für von der Reichsabgabe befreite Drucksachen, die 
. nur Zeitungen oder Zeitschriften enthalten, wenn die Zeitungen oder Zeitschriften vom 
Verleger an andere Zeitungsverleger oder an Personen verschickt werden, die sich nicht 
gewerbsmäßig mit dem Vertriebe dieser Zeitungen oder Zeitschriften befassen, oder 
nur politische, Handels= oder andere Nachrichten allgemeiner Bedeutung enthalten, wenn 
diese Nachrichten von Nachrichtenbüros an Zeitungen, Zeitschriften oder Zeitungs- 
verleger verschickt werden, 
beträgt die Gebühr: 
*— 
# 
bis 50 g einschließlich 3 Pf., 
über 50 . 100 - . 5-, 
-100 s250s - 10-, 
s250 -500- - .20-, 
-5008-1lkg s .80-.
	        
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