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3. In dem Antrag ist ferner nachzuweisen, wer den Bau ausführen soll, für den die Beihilfe
erbeten wird, von wem und unter welchen Bedingungen das Baugeld gegeben wird und wer Eigen-
tümer des Grundstücks ist. Lagepläne und Grundrisse sind beizufügen.
4. Der Anteil des Reichs an den Baukostenzuschüssen wird auf Antrag der Gemeinde oder
des Gemeindeverbandes nach Maßgabe dieser Bestimmungen durch einen Beihilfebescheid der Landes-
zentralbehörde bewilligt. Die Landeszentralbehörde kann der höheren Verwaltungsbehörde die Er-
teilung des Bescheides überlassen, wenn der Anteil des Reichs im einzelnen Falle nicht mehr als
750 K für eine Familienwohnung beträgt. Gegen den Beihilfebescheid der höheren Verwaltungs-
behörde ist für die Gemeinde oder den Gemeindeverband die Beschwerde an die Landeszentralbehörde
binnen zwei Wochen zulässig.
5. Die hypothekarischen und sonstigen Sicherungen (zu vergleichen Nr. II, 2 und 3) sind
zu Gunsten der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes zu bestellen.
it der Ausführung der Bauten ist spätestens sechs Monate nach Bewilligung des Bau-
rostenzus,ufed zu beginnen. Wird diese Frist überschritten, so verliert der Beihilfebescheid seine
Gültigkeit, es sei denn, daß die Landeszentalbehörde aus besonderen Gründen die Frist verlängert.
7. Für die Ingebrauchnahme des Baues ist im Beihilfebescheid ein Termin festzusetzen. Wird
dieser Termin ohne genügenden Grund erheblich überschritten, so kann der Baukostenzuschuß durch die
Landeszentralbehörde “ gekürzt oder ganz versagt werden.
Dem Reichskommissar sind von den Landeszentralbehörden aus Verlangen Ulbersichten
über die Sk der erfolgten Bewilligungen vorzulegen.
Die Landeszentralbehörden legen vierteljährlich dem Reichskommissar lUlbersichten über die von
ihnen gezahlten Baukostenzuschüsse (unter Angabe der Empfänger, der Bausummen und der Uber-
teuerungsbeträge sowie der Art und Zahl der dadurch zu errichtenden Wohnungen) vor. Auf Gumd
der Ubersicht erstattet das Reich den Bundesstaaten die auf den Reichsfiskus entfallenden Teilbeträge
der nach diesen Bestimmungen festgesetzten Baukostenzuschüsse. Aus den Ubersichten, für die der Reichs-
kommissar für Wohnungswesen ein besonderes Muster vorschreiben kann, müssen die Angaben zu er-
sehen sein, die zur lberwachung eines gleichmäßigen Vollzugs der Bestimmungen erforderlich sind.
pD. Auf Bauten, die nach dem 1. Juli 1918, aber vor Erlaß dieser Bestimmungen angefangen
oder ausgeführt worden sind, finden diese Bestimmungen entsprechende Anwendung.
Soweit Gemeinden oder Gemeindeverbände im Hinblick auf die in Aussicht stehende finanzielle
Hilfe des Reichs und des Staats bei eigenen oder fremden Bauten die Baukostenüberteuerung gedeckt
oder zu decken sich verpflichtet und dabei im wesentlichen im Sinne dieser Bestimmungen gehandelt
haben, kann Ersatz nach Maßtgabe dieser Bestimmungen erfolgen.
. Für die Gewährung von Baukostenzuschüssen zur Errichtung von Behelfsbauten und
Notwohnungen werden besondere Bestimmungen erlassen.
Besondere Bestimmungen
über die Gewährung von Baukostenzuschüssen zur Errichtung von Behelfsbauten und
Notwohnungen.
Vom 31. Oktober 1918.
I. Behelfsbauten sind Bauwerke, die nach der Art ihres technischen Aufbaues und der
Natur der verwendeten Baustoffe auf eine geringere als für die Wohngebäude im allgemeinen übliche
Lebensdauer berechnet sind; insbesondere gehören hierher Holzbauten, Varacken und dergleichen.
- Notwohnungen sind Wohngelegenheiten, die infolge des Umbaues oder der Instandsetzung
von an und für sich für den dauernden Aufenthalt von Menschen geeigneten, aber baupolizeilich nicht
von vornherein dafür zugelassenen Räumen vorübergehend für Wohnzwecke herangezogen werden (Ein-
richtung von Dach= und Kellerwohnungen und dergleichen).