k. Finanzministe
Z. 119. 300/17.
Gegenseitigkeitserklärung.
Nach § 6 Abs. 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 15. September 1915, R.G. Bl. Nr. 278,
über die Gebühren von unentgeltlichen Vermögensübertragungen unterliegt das bewegliche Vermögen
eines Erblassers, der zur Zeit seines Ablebens nicht österreichischer Staatsbürger war, insoweit der
Erbgebühr, als es sich im Inland befindet. Hatte der Erblasser zur gen seines Ablebens keinen Wohnsitz
im Inland, so sind bei der Bemessung der Erbgebühr die von diesem Vermögen an den Staat, dem
der Erblasser als Staatsbürger angehörte, entrichteten Erbschaftsabgaben unter die auf dem Nachlaß
haftenden Schulden und Lasten zu rechnen.
Gemäß § 7 der berufenen Kaiserlichen Verordnung ist aber der Finanzminister ermächtigt,
zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen, Wahrung der Gegenseitigkeit usw. Anordnungen zu treffen,
die von den Bestimmungen des § 6 abweichen.
Da die Kaiserlich Deutsche Regierung mit der Erklärung d. d. Berlin, den 1. Dezember 1917,
die Anwendung der für die Behandlung beweglicher Nachlässe ausländischer Erblasser geltenden, im
Vergleiche mit dem österreichischen Rechte für die Nachlaßerwerber günstigeren Vorschriften des 86
Abs. 1 und 2 des deutschen Erbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 auf die im Deutschen Reiche
befindlichen beweglichen Nachlässe von österreichischen Staatsangehörigen zugesichert und sich verpflichtet
hat, von der Befugnis zur Anordnung von Ausgleichsmaßregeln im Sinne des § 6 Abs. 4 des
deutschen Erbschaftssteuergesetzes Osterreich gegenüber keinen Gebrauch zu machen, wird auf Grund der
im § 7 der berufenen Kaiserlichen Verordnung dem k. k. Finanzminister erteilten Ermächtigung das
Folgende vereinbart:
1. Das in Csterreich befindliche bewegliche Nachlaßvermögen nach Staatsangehörigen des
Deutschen Reichs unterliegt der Erbgebühr im Sinne der Kaiserlichen Verordnung vom 15. September 1915,
R.G.Bl. Nr. 278, wenn der Erblasser zur Zeit seines Lodes seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines
solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Osterreich hatte.
2. Wenn der Erblasser zur zeit seines Todes weder seinen Wohnsitz noch, in Ermangelung
eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Osterreich hatte, unterliegt sein in Osterreich befindliches
bewegliches Nachlaßvermögen nur insoweit der Erbgebühr, als es einem Erwerber anfällt, der zur Zeit
des Anfalls seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in
Osterreich hatte.
3. Die unter Punkt 1 und 2 ausgestellten Grundsätze finden auch hinsichtlich der auf Grund
der Kaiserlichen Verordnung vom 30. Dezember 1915, R.G.Bl. Nr. 1 vom Jahre 1916, zur Einhebung
gelangenden Erbgebührenzuschläge, die bis auf weiteres an die Stelle der früheren Fondsbeiträge aus
Verlassenschaften getreten sind, Anwendung.
Insoweit nach Punkt 2 und 3 von dem in Csterreich befindlichen beweglichen Nachlaß-
vermsgen eine Erbgebühr (Erbgebührenzuschlag) zu entrichten ist, wird in die Erbgebühr zuzüglich des
Erbgebührenzuschlags auf Ansuchen des Abgabenpflichtigen die im Deutschen Reiche für denselben
Erwerb entrichtete Erbschaftssteuer eingerechnet werden. Hierbei sind die in den 8§ 58 und 59 des
deutschen Erbschaftssteuergesenzes vorgesehenen bundesstaatlichen Erbschaftsabgaben und Zuschläge der
Erbschaftssteuer gleichzuhalten.
5. Diese Vereinbarung gilt für alle Nachlässe, hinsichtlich welcher der Erbanfall nicht schon
vor dem Gage der Ausstellung dieser Gegenseitigkeitserklärung eingetreten war.
6. Die Kündigung dieser Vereinbarung ist zulässig, sobald in einem der in Betracht kommenden
Staatsgebiete eine die Behandlung der Nachlässe nach ausländischen Staatsangehörigen berührende
Anderung der Erb g frlent. Die ci wird mit dem Zeitpunft wirksam,
in dem die betreffende Anderung der Erbsch ftsabg · g in Kraft tritt.
Wien, am 1. Dezember 1917.
Der k. k. Finanzminister
(I. S.) Wimmer.
Berlin, Carl Heymanns Verlag, Berlin W. 8. — Gedruckt bei Julius Sitttenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.
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