Object: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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VIII. Abschnitt. 
Von der Verpflichtung zur Annahme der Wahlen 
und Aufträge. 
§. 57. Wer die ihm nach diesem Statute durch die Wahl oder beson- 
dern Auftrag übertragenen Aemter und Geschäfte nicht annehmen will, muß 
rechtliche Entschuldigungsgründe dafür anführen. 
&# 58. Zunächst entschuldigt von dieser Annahme das, was nach dem 
Allg. Landrecht Th. 2. Tit. 18. §. 208. und 209. von der Uebernahme der 
Vormundschaften entbindet. 
K. 59. Auch Stadtverordnete und Bezirksvorsteher bönnen zur Ueber- 
nahme solcher Geschäfte wider ihren Willen nicht verpflichtet werden. 
§. 60. Die aus der Versammlung der Aeltesten scheidenden Mitglie- 
der können zur Annahme einer abermaligen Wahl in selbigen erst nach Ver- 
lauf von vollen drei Jahren nach ihrem Austritte verpflichtet werden. 
&. 61. Die Schätzungs-Kommissarien G. 52.) sind zwar in fol- 
genden Jahren wieder wählbar; es kann aber Niemand genöthigt wer- 
den, die Wahl öfter als einmal in drei nach einander folgenden Jahren 
anzunehmen. 
§#. 62. Besondere Auftrage können die Aeltesten oder deren Vorste- 
her einem Korporationsgliede nur einmal in einem Jahre geben. 
§. 63. Wer außer obigen Entschuldigungsgründen die Annahme der 
nach diesem Statut auf ihn gefallenen Wahlen oder ihm gemachten Auf- 
träge verweigert, erhält eine Woche Bedenkzeit und kann, wenn er am 
Ende derselben noch auf seiner Weigerung beharrt, von den Aeltesten be- 
straft werden. 
Für den ersten Weigerungsfall dürfen dieselben eine Erhöhung der Geld- 
beiträge eintreten lassen; im zweiten Falle können sie das sich weigernde 
Mitglied außerdem noch von dem Genusse der Ehrenrechte, die im H. 20. be- 
reits bezeichnet sind, ausschließen, und im dritten Falle sind sie berechtigt, 
dasselbe gänzlich aus der Korporation zu ercludiren. 
K G4. Sollte Jemand so wenig Gemeinsinn verrathen, daß er die 
mit seinem Amte verbundenen Verpflichtungen nicht wahrnimmt, und sich 
geflissentlich denselben entzieht, und sollten die Aufforderungen der Aeltesten 
oder des Vorstehers insbesondere hierunter vergeblich seyn; so tritt für die 
letzteren ebenfalls die Befugniß zur Ausübung des Strafrechts ein. We- 
gen der Strafen gilt das im vorigen F. für den ersten und zweiten Fall 
H 2 Geord-
	        
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