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Zentralblatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
im
Reichsamt des Innern.
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XIVI. Jdahrgang. Berlin, Mittwoch, den 29. Mai 1918. Nr. 18.
2. Konsulatwesen: Ermächtigung zur Vornahme von
Juhalt: 1. Justizwesen: Bestimmungen zur Anderung 1 Zivilstandshandlunkgen 201
der Vorschriften über die Strafregister. Seite 161 3. Marine und Schiffahrt: Ernennung zum Mitglied des
Berordnung über die Strafregister 1464 "s eichsausschufses für den Wiederaufbau der danden
lottt:t:
1. Justi zwesen.
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 16. Mai 1918 folgende
Bestimmungen zur Anderung der Vorschriften über die Strafregister
beschlossen:
Artikel I.
In der Verordnung, betreffend die Einrichtung von Strafregistern und die wechselseitige Mit-
teilung der Strafurteile, vom 16. Juni 1882, 9. Juli 1896, 17. April 1913, 6. September 1917 (Zentralblatt
für das Deutsche Reich 1882 S. 309, 1896 S. 126, 1913 S. 495, 1917 S. 341) werden folgende
Anderungen vorgenommen:
1. Im § 1 erhält
a) der zweite Satz von Nr. 1 folgende Fassung: Die Aufsicht und Leitung der Register-
Hüren liegt den Landesjustizverwaltungen oder den von ihnen bestimmten Be-
örden ob;
b) in der Nr. 2 werden hinter „Reichs-Justizamt“ die Worte eingefügt „oder der von
ihm bestimmten Behörde“.
2. Im § 3 werden als Nr. 3 bis 5 folgende Vorschriften eingestellt:
3. die Entscheidungen der bürgerlichen Gerichte einschließlich der Konsulargerichte, der
Militärgerichte und der Strafverfolgungsbehörden, durch die ein Strafverfahren
in Anwendung des § 51 des Strafgesetzbuchs durch Einstellung, Nichteröffnung
des Hauptverfahrens oder Freisprechung beendigt wird;
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