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bezirk des Konsulats und für die Dauer seiner Geschäftsführung die Ermächtigung erteilt worden,
bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen einschließlich der unter
deutschem Schutze befindlichen Schweizer vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle
von solchen zu beurkunden. -
Dem bei den Kaiserlichen Konsulaten in Damaskus und in Haiffa beschäftigten Dragoman Ziemke
ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom
6. Februar 1875 die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Kaiserlichen Ronsuls in Damaskus
und des Kaiserlichen Konsuls in Haiffa bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und
Schutzgenossen einschließlich der unter deutschem Schutze befindlichen Schweizer vorzunehmen und die
Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.
Dem bei dem Kaiserlichen Konsulat in Sofia beschäftigten Vizekonsul Stephany ist auf Grund des
§1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 die Er-
mächtigung erteilt worden, in Vertretung des Konsuls bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichs-
angehörigen und Schutzgenossen einschließlich der unter deutschem Schutze befindlichen Schweizer vor-
zunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.
2. Allgemeine Verwaltungssachen.
Der Bundesrat hat in seiver Sitzung vom 4. Juli 1918 beschlossen, die Bestimmungen über die
Bereitstellung von Reichsmitteln für die Entschädigung der infolge Kohlenmangels feiernden Arbeiter
und Arbeiterinnen kriegswichtiger Betriebe der Rüstungs- und Ernährungsindustrie vom 31. Januar 1918
(Zentralblatt für das Deutsche Reich 1918 S. 18) wie folgt zu ändern:
In Nr. 2 der Bestimmungen vom 31. Januar 1918 ist statt „31. März 1918“ zu setzen:
„30. September 1918,“
3. Schul= und Unterrichtswesen.
Dem Schulsanatorium Fricericianum zu Davos (Schweiz) wird mit Einverständnis sämtlicher Bundes-
regierungen und des Herrn Statthalters in Elsaß-Lothringen das Recht der Abhaltung von Reife-
prüfungen unter dem Vorsitz eines Reichskommissars und die Anerkennung der von Reichsangehörigen
dort erworbenen Reifezeugnisse nach Maßgabe der Vereinbarung der Bundesregierungen über die
Anerkennung von Reifezeugnissen der deutschen Schulen in Antwerpen, Brüssel, Bukarest und
Constantinopel vom 10. Oktober 1913 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 1030) zugestanden.
Berlin, den 6. Juli 1918.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Lewald.