Volltext : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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Besoldungen  ꝛc.  und  der  Verkaͤufe
unter  den  Keltern,  deßgleichen  wegen
der  etwaigen  Einkellerungen.

4.)  Sammlung  und  gleichbaldige  Pruͤ-fung
  der  von  den  Cameralaͤmtern
nach  Masigabe  der  Verordnung  vom
17.  Oktober  18--z  einzusendenden
Herbst-Rechnungen,  und  Vorlegung
des  Ergebnisses  derselben  an  das
Finanz-Ministerium.

5.)  Leitung  der  Verwendung  und  des
Verkaufs  der  eingekellerten  Welne  2c.
nach  den  durch  die  Staatshaupt--Kas.
sen-Verwaltung  den  Finanz-Kammern
  dißfalls  zukommenden  Eröfnungen.


6.)  Einziehung  viertelsährlicher  Berichte
über  die  außer  dem  Herbst  verkauften
und  vorrdthigen  Weine,  mit  Anzeige
der  auf  die  Preise  einwirkenden  Verhältnisse,
  von  den  Cameralämtern,
und

7.)  Mittheilung  des  Ergebnisses  dieser
Uebersichten  an  die  Staatshauptkassen-Verwaltung.


4.  12.

E)  Die  Prüfung,  Ermäßigung  und  ZJahlungs
  =  Verfügung  des  gesammten
Elementar-Aufwands  bei  den,  den  Finanz-Kammern
  untergebenen  Aemtern
innerhalb  der  in  den  Special-Etats

festgesesten  Summen,  sedoch  mit  Ausnahme
  neuer  fortwährender  Ausgaben,
welche  sedenfalls  höherer  Genehmigung
bedürfen.

Zu  dem  Elementar-Aufwand  gehsren,
  neben  den  auf  dem  Eigenthum
des  Staats  haftenden  Grundlasten
und  gewissen  Besoldungen,  folgende
einzelne  Ausgaben:

1.)  Diäten  und  Reisekosten  in  Verwaltungs-Angelegenheiten
  der  einzelnen
Aemter,

3#.)  Prozeßkosten,

3.)  Natural-Verwaltungskosten,

4.)  Verleihungs  =  oder  Selbstverwaltungs-Erhaltungs=
  und  Besserungs-Kosten
  der  Güter  rc.

5.)  Keltern=  und  Herbstkosten,

6.)  Zehent-Verleihungs=  und  Einzugs-Kosten,


7.)  Gölt-Erhebungs-Kosten,  Abgaben
an  Frohn=  und  Gülkpflichtige,

6.)  Kosten  von  den,  mit  höherer  Genehmigung
  angeordneten  Renovationen
  und  Registratur-Einrichtungen,
  so  wie  Steinsaß  =  und  Untergangs-Kosten;
  ferner  in  Ansehung
der  Forst=  und  Jagd-Verwaltung:

9.)  Wald-Curlturkosten,  welche  einer
vorgängigen  Prüfung  des  Forstraths
unterliegen,

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