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Besoldungen ꝛc. und der Verkaͤufe
unter den Keltern, deßgleichen wegen
der etwaigen Einkellerungen.
4.) Sammlung und gleichbaldige Pruͤ-fung
der von den Cameralaͤmtern
nach Masigabe der Verordnung vom
17. Oktober 18--z einzusendenden
Herbst-Rechnungen, und Vorlegung
des Ergebnisses derselben an das
Finanz-Ministerium.
5.) Leitung der Verwendung und des
Verkaufs der eingekellerten Welne 2c.
nach den durch die Staatshaupt--Kas.
sen-Verwaltung den Finanz-Kammern
dißfalls zukommenden Eröfnungen.
6.) Einziehung viertelsährlicher Berichte
über die außer dem Herbst verkauften
und vorrdthigen Weine, mit Anzeige
der auf die Preise einwirkenden Verhältnisse,
von den Cameralämtern,
und
7.) Mittheilung des Ergebnisses dieser
Uebersichten an die Staatshauptkassen-Verwaltung.
4. 12.
E) Die Prüfung, Ermäßigung und ZJahlungs
= Verfügung des gesammten
Elementar-Aufwands bei den, den Finanz-Kammern
untergebenen Aemtern
innerhalb der in den Special-Etats
festgesesten Summen, sedoch mit Ausnahme
neuer fortwährender Ausgaben,
welche sedenfalls höherer Genehmigung
bedürfen.
Zu dem Elementar-Aufwand gehsren,
neben den auf dem Eigenthum
des Staats haftenden Grundlasten
und gewissen Besoldungen, folgende
einzelne Ausgaben:
1.) Diäten und Reisekosten in Verwaltungs-Angelegenheiten
der einzelnen
Aemter,
3#.) Prozeßkosten,
3.) Natural-Verwaltungskosten,
4.) Verleihungs = oder Selbstverwaltungs-Erhaltungs=
und Besserungs-Kosten
der Güter rc.
5.) Keltern= und Herbstkosten,
6.) Zehent-Verleihungs= und Einzugs-Kosten,
7.) Gölt-Erhebungs-Kosten, Abgaben
an Frohn= und Gülkpflichtige,
6.) Kosten von den, mit höherer Genehmigung
angeordneten Renovationen
und Registratur-Einrichtungen,
so wie Steinsaß = und Untergangs-Kosten;
ferner in Ansehung
der Forst= und Jagd-Verwaltung:
9.) Wald-Curlturkosten, welche einer
vorgängigen Prüfung des Forstraths
unterliegen,
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