Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1882. (73)

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Staatsvertrag
zwischen
Preußen  und  Sachsen-Weimar-Eisenach)  betreffend  die  zur  Zeit  dem
Thüringischen  Eisenbahnunternehmen  angehörigen  Eisenbahnen.
Vom  3.  Dezember  1881.

Nachdem  zwischen  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung  und  der  Großherzoglich
  Sächsischen  Regierung  für  den  Fall  des  Ueberganges  des  Thüringischen
Eisenbahnunternehmens  auf  den  Preußischen  Staat  verabredet  ist,  daß  die  finanzielle
Betheiligung  des  Großherzogthums  Sachsen  an  demselben  ebenfalls  auf  den
Preußischen  Staat  übergehen  soll,  haben  zum  Zmwecke  der  hierdurch  erforderlich
gewordenen  weiteren  Verabredungen  zu  Bevollmächtigten  ernannt:
Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Regierungsrath  Dr.  jur.  Hermann
Frölich,
Allerhöchstihren  Geheimen  Finanzrath  Gustav  Schmidt
und

Allerhöchstihren  Regierungsassessor  Adolf  Hoppenstedt,
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Sachsen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Staatsrath  Dr.  jur.  Freiherrn  Rudolf
von  Groß
und

Allerhöchstihren  Regierungsrath  Dr.  jur.  Carl  Slevogt,
von  welchen  Bevollmächtigten,  unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Ratifikation,
  folgender  Vertrag  abgeschlossen  ist:

Artikel  1.

Die  Großherzoglich  Sächsische  Regierung  erklärt  Sich  damit  einverstanden,
daß  der  Preußische  Staat  das  Thüringische  Eisenbahnunternehmen  nach  Maßgabe
des  zwischen  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung  und  der  Thüringischen
Eisenbahngesellschaft  am  29.  Oktober  1881  abgeschlossenen  Vertrages  übernimmt.

Die  zur  Uebertragung  des  im  Großherzoglich  Sächsischen  Staatsgebiete
befindlichen  Eigenthums,  insbesondere  des  Grundeigenthums  der  Thüringischen
Eisenbahngesellschaft,  auf  den  Preußischen  Staat  erforderlichen  gerichtlichen  (Grundbuchs-)
  Verhandlungen  genießen  Stempel=  und  Gebührenfreiheit.

(Nr.  8838.)