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Staatsvertrag
zwischen
Preußen und Sachsen-Weimar-Eisenach) betreffend die zur Zeit dem
Thüringischen Eisenbahnunternehmen angehörigen Eisenbahnen.
Vom 3. Dezember 1881.
Nachdem zwischen der Königlich Preußischen Staatsregierung und der Großherzoglich
Sächsischen Regierung für den Fall des Ueberganges des Thüringischen
Eisenbahnunternehmens auf den Preußischen Staat verabredet ist, daß die finanzielle
Betheiligung des Großherzogthums Sachsen an demselben ebenfalls auf den
Preußischen Staat übergehen soll, haben zum Zmwecke der hierdurch erforderlich
gewordenen weiteren Verabredungen zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Regierungsrath Dr. jur. Hermann
Frölich,
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Gustav Schmidt
und
Allerhöchstihren Regierungsassessor Adolf Hoppenstedt,
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen:
Allerhöchstihren Geheimen Staatsrath Dr. jur. Freiherrn Rudolf
von Groß
und
Allerhöchstihren Regierungsrath Dr. jur. Carl Slevogt,
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation,
folgender Vertrag abgeschlossen ist:
Artikel 1.
Die Großherzoglich Sächsische Regierung erklärt Sich damit einverstanden,
daß der Preußische Staat das Thüringische Eisenbahnunternehmen nach Maßgabe
des zwischen der Königlich Preußischen Staatsregierung und der Thüringischen
Eisenbahngesellschaft am 29. Oktober 1881 abgeschlossenen Vertrages übernimmt.
Die zur Uebertragung des im Großherzoglich Sächsischen Staatsgebiete
befindlichen Eigenthums, insbesondere des Grundeigenthums der Thüringischen
Eisenbahngesellschaft, auf den Preußischen Staat erforderlichen gerichtlichen (Grundbuchs-)
Verhandlungen genießen Stempel= und Gebührenfreiheit.
(Nr. 8838.)