Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Bestimmung  uͤbermacht  worden  sind,  daß  sie  zur  Deckung  gewisser,  bei  der
Uebermachung  bezeichneter  künftiger  Zahlungen  dienen  sollen,  können  zurückgefordert
  werden,  wenn  sie  zur  Zeit  der  Konkurseröffnung  noch  unbehaftt  bei
eem  Gemeinschuldner  oder  bei  einem  Dritten  vorhanden  sind,  welcher  sie  für
den  Gemeinschuldner  besitzt.

g.  25.

Waaren  und  andere  Gegenstaͤnde,  welche  dem  Gemeinschuldner  zum
Verkauf  in  Kommission  *—  sind,  können  zurückgefordert  werden,  sofern
dieselben  zur  Zeit  der  Konkurgeröffnung  bei  dem  Gemeisschulner  oder  bei  einem
Dritten,  welcher  sie  für  den  Gemeinschuldner  besitzt,  in  Natur  unterscheidbar
vorhanden  sind.

Hat  der  Gemeinschuldner  die  zum  Verkauf  in  Kommission  erhaltenen
Waaren  und  anderen  Gegenstände  bereits  verdußerk,  so  kann  an  deren  Stelle
die  Uebereignung  des  Kaufpreises  gefordert  werden,  soweit  derselbe  nicht  durch
Zahlung  oder  Hingabe  an  Zahlungssiatt,  oder  durch  Kompensation  in  laufender
  Rechnung,  oder  in  anderer  Weise  vor  der  Konkurseröffnung  zwischen  dem
Käufer  und  dem  Gemeinschuldner  berichtigt  worden  ist.

g.  26.

Wer  Waaren  an  den  Gemeinschuldner  verkauft  und  abgesendet  hat,  kann
dieselben  zurückfordern,  wenn  sie  nicht  schon  vor  der  Konkurseröffnung  in  das
Waarenlager  oder  in  einen  anderen  Aufbewahrungsort  des  Gemeinschuldners
oder  eines  Dritten  abgeliefert  sind,  welcher  den  Auftrag  hat,  sie  zur  Verfügung
des  Gemeinschuldners  zu  halten.

K.  27.

Das  Recht  der  Rückforderung  der  an  den  Gemeinschuldner  verkauften
und  abgesendeten  Waaren  (§.  26.)  ist  ausgeschlossen:

1)  wenn  der  Kaufpreis  vor  der  Konkurseröffnung  bereits  vollständig  berichtigt

  ist;

2)  a#n  die  Gldubigerschaft  in  das  Kaufgeschäft  eintritt  und  die  Verbindlichkeiten
  des  Gemeinschuldners  aus  demselben  erfülls;

3)  wenn  die  Waaren  vor  der  Konkurseröffnung  durch  einen  Dritten  in  gutem
Glauben  auf  Grund  des  Konnossements  oder  des  Frachtbriefs  gekauft
worden  sind.  Hat  ein  Dritter  vor  der  Konkurserbffnung  ein  Pandrecht
an  den  Waaren  erworben,  so  findet  die  Rückforderung  nur  gegen  Bezahlung
  der  Pandschuld  slatt.

C.  28.
Sind  die  in  den  P.  22.  25.  26.  erwähnten  Sachen  in  dem  Konkurse
verkauft  worden,  so  kann  an  deren  Stelle  die  Uebereignung  des  Kaufpreises
gefordert  werden,  soweit  derselbe  noch  aussteht.

K.  29.

Wenn  dem  Gemeinschuldner  oder  der  Konkursmasse  in  Beziehung  auf
zurückgeforderte  Sachen  Gegenforderungen  wegen  Auslagen,  Verwendunzen,
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