Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

210  (Anstellungsgrundsätze  II.)

Il.  Grundsätze)

für  die  Besetzung  der  mittleren,  Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen  bei
den  Kommunalbehörden  usw.  mit  Militäranwärtern  und  Juhabern  des
Anstellungsscheins.

 

§  1.

(1.)  Die  mittleren,  Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Kommunen  und
Kommunalverbänden,  bei  den  Versicherungsanstalten  für  die  Invalidenversicherung
sowie  bei  ständischen  oder  solchen  Instituten,  die  ganz  oder  zum  Teil  aus  Mitteln
des  Reichs,  des  Staates  oder  der  Gemeinden  unterhalten  werden  —  ausschließlich
des  Forstdienstes  —,  sind  unbeschadet  der  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  bezüglich
der  Versorgung  der  Militäranwärter  usw.  im  Zivildienst  erlassenen  weitergehenden
Vorschriften  gemäß  den  nachstehenden  Grundsätzen  vorzugsweise  mit  Militäranwärtern
und  Inhabern  des  Anstellungsscheins  zu  besetzen.

(2.)  Militäranwärter  im  Sinne  dieser  Grundsätze  ist  jeder  Inhaber  des  Zivilversorgungsscheins
  nach  Anlage  A  der  Grundsätze  für  die  Besetzung  der  mittleren,
Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern
  und  Inhabern  des  Anstellungsscheins.

(3.)  Soweit  es  an  geeigneten  Bewerbern  aus  der  Klasse  der  Militäranwärter
fehlt,  sind  die  Unterbeamtenstellen  vorzugsweise  mit  Inhabern  des  Anstellungsscheins
(Anlage  B  zu  den  Grundsätzen  für  die  Besetzung  der  mittleren  usw.  Beamtenstellen
bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  usw.)  zu  besetzen.

(4.)  Die  Anstellungsberechtigung  eines  Militäranwärters  usw.  beschränkt  sich
auf  den  Bundesstaat,  dessen  Staatsangehörigkeit  er  seit  zwei  Jahren  besitzt.  Ver- 



*)  Die  Erläuterungen  des  Bundesrats  sind  der  besseren  Ubersichtlichkeit  wegen  unter  den
einzelnen  Paragraphen  wiedergegeben,  auf  die  sie  sich  beziehen;  ebenso  —  in  kleinerer  Schrift  —
die  laut  der  vorstehenden  Ministerialverordnung  für  das  Gebiet  des  Großherzogtums  in  Kraft
tretenden  Ausführungsbestimmungen.

Die  Anlagen  zu  den  Grundsätzen  unter  1,  auf  die  in  den  Grundsätzen  unter  II  zum  Teil
Bezug  genommen  wird,  folgen  am  Schluß.