Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamt des Innern. 
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Einzelne Nummern werden mit 20 Pf. für jeden achtseitigen Druckbogen berechnet. 
  
Berlin, Freitag, den 8. Februar 1918.  Nr. 6. 
              
Inhalt: 1. Zoll- und Steuerwesen Ausführungs-  
2. Handels- und Gewerbewesen: Bestimmungen zur 
bestimmungen zu dem Gesetze vom 8. April 1917 über 
Ausführung der Verordnung über Futtermittel vom 
98 
 
ungebrauhten Fahrkartenstempelmarken und abgestempel- 
 
die Besteuerung des Personen- und Güterverkehrs 19. Januar 1918 
Seite 21 3. Maß- und Gewichtswesen Einreihung einer Form von 
Bestimmungen über den Ersatz des Steuerwerts der   Elektrizitätszählern in ein beglaubigungsfähiges 
   System 
ten Fahrausweise  97 4.   Versicherungswesen: Befreiung von der Versicherungs- 
Ansehung von Gemeinden als ein Ort im Sinne pflicht nach Versicherungswesen: § 1242 der Reichsversicherungsordnung 104 
des § 3 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 8. April 1917 über 5. 
Post- und Telegraphenwesen: Ausschließung von 
die Besteuerung des Personen- und Güterverkehrs 97 Telegrammen mit Empfangsanzeige 104 
  
1. Zoll- und  Steuerwesen. 
Bekanntmachung. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 31. Januar 1918 beschlossen, den nachstehend 
abgedruckten 
Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze vom 8. April 1917 über die Besteuerung des 
Personen- und Güterverkehrs (Reichs-Gesetzbl. S. 329) mit der Maßgabe zuzustimmen, 
daß die §§ 1 bis 41, 71 und 73 bis 78 an die Stelle der durch den Beschluß vom 
23. August 1917*) genehmigten Ausführungsbestimmungen zu den die Besteuerung 
des Güterverkehrs betreffenden Vorschriften des Gesetzes vom 8. April 1917 über die 
Besteuerung des Personen- und Güterverkehrs treten, 
Bestimmungen über den Ersatz des Steuerwerts der ungebrauchten Fahrkartenstempelmarken 
und abgestempelten Fahrausweise die Zustimmung zu erteilen. 
Berlin, den 1. Februar 1918. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Schiffer. 
*) Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 287.