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Zentralblatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
Reichsamt des Innern.
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Berlin, Freitag, den 8. Februar 1918. Nr. 6.
Inhalt: 1. Zoll- und Steuerwesen Ausführungs-
2. Handels- und Gewerbewesen: Bestimmungen zur
bestimmungen zu dem Gesetze vom 8. April 1917 über
Ausführung der Verordnung über Futtermittel vom
98
ungebrauhten Fahrkartenstempelmarken und abgestempel-
die Besteuerung des Personen- und Güterverkehrs 19. Januar 1918
Seite 21 3. Maß- und Gewichtswesen Einreihung einer Form von
Bestimmungen über den Ersatz des Steuerwerts der Elektrizitätszählern in ein beglaubigungsfähiges
System
ten Fahrausweise 97 4. Versicherungswesen: Befreiung von der Versicherungs-
Ansehung von Gemeinden als ein Ort im Sinne pflicht nach Versicherungswesen: § 1242 der Reichsversicherungsordnung 104
des § 3 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 8. April 1917 über 5.
Post- und Telegraphenwesen: Ausschließung von
die Besteuerung des Personen- und Güterverkehrs 97 Telegrammen mit Empfangsanzeige 104
1. Zoll- und Steuerwesen.
Bekanntmachung.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 31. Januar 1918 beschlossen, den nachstehend
abgedruckten
Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze vom 8. April 1917 über die Besteuerung des
Personen- und Güterverkehrs (Reichs-Gesetzbl. S. 329) mit der Maßgabe zuzustimmen,
daß die §§ 1 bis 41, 71 und 73 bis 78 an die Stelle der durch den Beschluß vom
23. August 1917*) genehmigten Ausführungsbestimmungen zu den die Besteuerung
des Güterverkehrs betreffenden Vorschriften des Gesetzes vom 8. April 1917 über die
Besteuerung des Personen- und Güterverkehrs treten,
Bestimmungen über den Ersatz des Steuerwerts der ungebrauchten Fahrkartenstempelmarken
und abgestempelten Fahrausweise die Zustimmung zu erteilen.
Berlin, den 1. Februar 1918.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Schiffer.
*) Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 287.