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ist eine Verhandlung aufzunehmen, aus der die Art und Menge sowie der Gesamtsteuerwert
der vernichteten Steuerzeichen hervorgeht. Die Verhandlungen sind für jeden Bundesstaat
gesammelt tunlichst bald der Reichsdruckerei zu übersenden, die für die vernichteten Steuer-
zeichen eine gleiche Anzahl neuer Zeichen ohne Berechnung der Herstellungskosten liefert. Sie
erhält die Herstellungskosten für die als Ersatz gelieferten neuen Zeichen aus der Reichskasse
erstattet. In den von den Direktivbehörden und von der Reichsdruckerei am Jahresschluß aufzu-
stellenden „Nachweisungen über den Verkauf (Druck und Bestand) von Schaumweinsteuer-
zeichen“ ist der Gesamtsteuerwert der nach den ausgenommenen Verhandlungen vernichteten
Steuerzeichen als „Rücklieferung an die Reichsdruckerei“, der Gesamtsteuerwert der ohne Berech-
nung der Herstellungskosten gelieferten neuen Steuerzeichen als „Bezug von der Reichsdruckerei“
nachzuweisen.
(6) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen noch im Besitze der aus-
ländischen Schaumweinhersteller befindlichen Zollzeichen (§F 27 der bisherigen Ausführungs-
bestimmungen) können bis zu einem vom Reichskanzler zu bestimmenden Zeitpunkt an das
Hauptamt, von dem sie bezogen sind, zurückgegeben werden. Zu dem den zurückgegebenen
Zeichen entsprechenden Betrage wird die hinterlegte Summe zurückgezahlt oder die bestellte
Sicherheit freigegeben. Für bereits angebrachte Zollzeichen geschieht dies nur noch insoweit,
als der Schaumwein innerhalb zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmungen verzollt,
niedergelegt oder nachweislich in die Zollausschlüsse aufgenommen worden ist. Der etwa ver-
bleibende Restbetrag aus der Hinterlegungssumme oder der Erlös aus einer etwa verbleibenden
Restsicherheit ist als Schaumweinsteuer zu vereinnahmen.
(e) Die noch bei den Amtsstellen vorrätigen und die von den ausländischen Schaumwein-
herstellern zurückgegebenen Zollzeichen sind der Direktivbehörde zu übersenden und dort in
Gegenwart von zwei Beamten zu verbrennen.
#l32.
Die Pauschvergütung (§ 20 der bisherigen Ausführungsbestimmungen) wird für die
im Rechnungsjahr 1918 bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmungen gegen Entgelt verabfolgten
Steuerzeichen nur noch insoweit gewährt, als die Zeichen bis zu diesem Zeitpunkte tatsächlich
zur Versteuerung verwendet worden sind. Die Hersteller haben binnen 3 Tagen nach Inkraft-
treten dieser Bestimmungen der Hebestelle anzuzeigen, ob und welche Mengen an noch nicht
verwendeten Zeichen sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen in ihrem Besitz
oder Gewahrsam befunden haben. In den Anzeigen sind für jede Zeichensorte Stückzahl, Einzel-
und Gesamtsteuerwert besonders anzugeben und die Gesamtsteuerwerte aller Zeichensorten
aufzurechnen. Die Richtigkeit der gemachten Angaben ist ausdrücklich zu versichern.
()) Die nach §5 20 der bisherigen Bestimmungen zu führenden Nachweisungen sind am Tage
des Inkrafttretens dieser Bestimmungen abzuschließen. Von dem Steuerwerte der gegen Entgelt
verabfolgten Gesamtmenge an Steuerzeichen ist der Steuerwert der bei den Herstellern im
Bestande verbliebenen Zeichen (Abs. 1) abzusetzen und von dem Reste die Pauschvergütung zu
berechnen und alsbald zu zahlen.
l 33.
Für den restlichen Teil des Rechnungsjahrs 1918 ist das bisherige Lagerbuch weiter-
zubenutzen; versteuerter Schaumwein aus Traubenwein ist ausschließlich in Spalte 5 der Ab-
teilung 2 zu buchen.
Schlußbestimmung.
-34.
*Wm (r) Diese Bestimmungen treten mit dem 1. September 1918 an die Stelle der bisherigen
"6 (2) Der Reichskanzler ist ermächtigt, die Muster zu diesen Bestimmungen zu ändern und
neue Muster einzuführen.