Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

—  106

*  14.

Besitzt  der  Steuerpflichtige  Vermögenswerte  der  in  5§9  9  bis  13  bezeichneten  Art  nicht,  so  ist
die  Sicherheit  in  anderer  Weise  zu  leisten.  Hierbei  ist  solchen  Werten,  die  die  größere  Sicherheit  bieten
oder  beim  Eintritt  auch  außerordentlicher  Verhältnisse  ohne  erhebliche  Schwierigkeit  und  innerhalb
einer  angemessenen  Frist  verwertet  werden  können,  der  Vorzug  zu  geben.  Dabei  braucht  jedoch  die
sofortige  Verwertbarkeit  nicht  immer  entscheidend  zu  sein,  insbesondere  dann  nicht,  wenn  der  Steuerpflichtige
  glaubhaft  macht,  daß  er  in  seinem  Geschäftsbetriebe  sofort  Barmittel  bedarf,  und  die  erst
nach  Kündigung  fällig  werdenden  Wertc  ausreichende  Sicherheit  bieten.

*E  15.
Leistet  der  Steuerpflichtige  mit  andern  als  den  in  3§  9  bis  13  genannten  Werten  Sicherheit,
so  ist  deren  Annahmewert  in  der  Regel  auf  nicht  mehr  als  drei  Viertel  desjenigen  Wertes  zu  bestimmen
mit  dem  sie  bei  Feststellung  des  sicherheitspflichtigen  Vermögens  angesetzt  sind.

8  16.
Die  Stenerbehörde  prüft  die  Annehmbarkcit  der  angebotenen  Eicherheit  und  benachrichtigt
den  Steuerpflichtigen  von  dem  Ergebnis  dieser  Prüfung.

8  17.

Das  Verfahren  bei  der  Hinterlegung  sowie  die  kassen-  und  rechnungsmäßige  Behandlung  und
Verwaltung  der  hinterlegten  Sicherheit  richten  sich  vorbehaltlich  der  88  18  bis  20  nach  den  bestehenden
landesrechtlichen  Bescimmungen.  §  .

1

Nachdem  die  Sicherheit  geleistet  ist,  bedarf  es  wegen  eines  Sinkens  ihres  Wertcs  einer  Verstärkung
  der  Sicherhrit  nicht.  Umgekehrt  sindet  auch  eine  teilweise  Rückerstattung  der  Sicherhcit  nicht
statt,  wenn  ihr  Wert  sich  nachträglich  erhöht  hat.

8  109.
Die  Ersetzung  der  geleisteten  Sicherheit  oder  eines  Teiles  davon  durch  eine  andere  gleichwertige
Sicherheit  ist  zulässig.
v20.
(1)  Bares  Geld  ist  mit  vier  vom  Hundert  von  dem  auf  den  Tag  der  Hinterlegung  folgenden
Werktag  ab  zu  verzinsen.
(2)  Während  der  Dauer  der  Sicherheitsleistung  sind  die  Zinsen  für  das  hinterlegte  bare  Geld
nur  nach  Schluß  jedes  Kalenderhalbjahres  auf  Verlangen  auszuzahlen.

g  21.
(n)  Eine  Neufeststellung  der  Sicherheit  hat  unter  den  Voraussetzungen  des  §  73  des  Besitzsteuergesetzes
  zu  erfolgen.
(2)  Gegen  einen  Neufeststellungsbescheid  stehen  dem  Steuerpflichtigen  die  gleichen  Rechtsmittel
zu  wie  gegen  den  Sicherheitsbescheid.  Von  einer  Neufeststellung  kann  abgesehen  werden,  wenn  der
nachzufordernde  Mehrbetrag  an  Sicherheit  den  Betrag  von  eintausend  Mark  nicht  übersteigt.

ov22.
(i)  Die  Sicherheit  oder  der  zuviel  geleistete  Teil  der  Sicherheit  ist  auf  Antrag  zurückzugeben,
wenn

1.  die  Steuerpflicht  erloschen  ist  (§8  1,  30  des  Gesetzes)  und  die  fällig  gewordenen  Steuerforderungen
  ohne  Inanspruchnahme  der  Sicherheit  gezahlt  sind,

2.  im  Falle  der  Sicherheitsleistung  auf  Grund  des  §  11  Nr.  2  des  Gesetzes  die  Voraussetzungen
  für  die  Forderung  der  Sicherheitsleistung  wieder  weggefallen  sind,

3.  der  Sicherheitsbescheid  im  Rechtsmittelverfahren  aufgehoben  oder  die  festgesetzte  Sicherheit
  im  Rechtsmittelverfahren  herabgesetzt  wird.