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(3) Die Sicherheit ist auf Antrag ferner zurückzugeben, soweit sie infolge eines offenbaren Ver-
sehens zu Unrecht bezahlt worden ist.
(3) Der Rückgabeantrag bedarf, wenn er im Ausland gestellt wird, der Legalisierung eines
deutschen Konsuls.
g 23.
Die etwa nötige Verwertung der geleisteten Sicherheit zur Deckung fällig gewordener Steuer-
sorderungen erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
8 24.
Die Sicherheit haftet zunächst für fällig gewordene Reichssteuerforderungen.
g 25.
Ist einen Monat nach Zustellung des Bescheids (§9 des Gesetzes) die Sicherheit noch nicht ge-
leistet, so hat die Steuerbehörde zu ermitteln, ob der Steuerpflichtige seinen dauernden Aufenthalt
im Inland aufgegeben hat. Hat der Steuerpflichtige seinen daueruden Aufenthalt im Inland inner-
halb eines Monats nach Zustellung des Sicherheitsbescheids aufgegeben, so hat sie den Bescheid zu
vollstrecken; hat der Steuerpflichtige seinen dauernden Aufenthalt im Inland erst nach Ablauf eines
Monats nach Zustellung des Bescheids aufgegeben, so hat sie einen neuen Sicherheitsbescheid auf Grund
von §& 11 Nr. 1 des Gesetzes zu erlassen und diesen zu vollstrecken.
8 26.
Verlegt ein Steuerpflichtiger seinen dauernden Aufenthalt in ein deutsches Schutzgebiet, so hat
die Steuerbehörde der zuständigen Behörde im Schutzgebiete durch Vermittlung der obersten Landes-
finanzbehörde und des Reichskolonialamts davon Mitteilung zu machen. Die zuständige Behörde wieder-
um hat der inländischen Steuerbehörde durch Vermittlung des Reichskolonialamts und der obersten
Landesfinanzbehörde Kenntnis zu geben, wenn der Genannte aus dem Schutzgebiet auswandert.
827.
Die festgesetzten Geldstrafen fallen der Kasse des Bundesstaats zu, von dessen Behörde die
Strafentscheidung getroffen ist.
g 28.
Über jeden einzelnen den dauernden Aufenthalt im Inland aufgebenden Steuerpflichtigen sind
Akten mit fortlaufenden Nummern anzulegen, in welche alle auf den Fall bezüglichen Schriftstücke
nach der Zeitfolge geordnet aufzunehmen sind.
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