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3. In Abteilung 2a sind alle den Betrieb verlassenden Erzeugnisse einzutragen, soweit sie nicht zur steuerfreien Abgabe
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au Bezugsberechtigte (A. B. §§ 32, 33) oder zur steuerfreien Ausfuhr nach dem Ausland (A. B. § 35) bestimmt sind.
Die Eimragung hat im unmittelbaren Anschluß an die Entfernung der Erzeugnisse aus dem Betriebe zu erfolgen.
In Spalte 4 ist anzugeben, ob die Erzeugnisse den Betrieb mit der Bestimmung für den Ortsverkehr (O.)
oder für den Versand nach außerhalb mit der Eisenbahn usw. (V.) verlassen.
Spalte 5 ist dem Vordruck entsprechend auszusüllen.
In Abteilung 2b sind alle Rückwaren einzutragen. Als Rückwaren gelten nur die im Ortsverkehr auf den täglichen
Fahrten zur Kundschaft unabgesett gebliebenen und in den Betrieb zurückgenommenen Erzeugnisse, nicht dagegen
solche Ergeugnisse, die in den Betrieb zurückkehren, nachdem sie zur steuerfreien Abgabe an Bezugsberechtigte (&& 32,
13) oder zur steuerfreien Ausfuhr nach dem Ausland (5 35) bestimmt oder an auswärtige Besteller abgesandt waren.
Wie Rückwaren dürfen gebucht werden an auswärtige Besteller abgesandte Erzeugnisse, die von dem Besteller nach-
weislich nicht abgenommen worden sind. Die Eintragungen sind alsbald nach der Rückverbringung der Erzeugnisse
in den Betrieb vorzunehmen.
In Spalte 4 ist anzugeben, ob die Rückware aus dem Ortsverkehr (O.) oder aus dem Versand (M.) herrührt.
Spalte 5 ist dem Vordruck entsprechend ausufüllen.
In Abteilung 3 sind alle den Betrieb mit der Bestimmung der steuerfreien Abgabe an Bezugsberechtigte (A.B.
§§ 32, 33) oder der steuerfreien Ausfuhr nach dem Ausland (A. B. 8 36) verlassenden Erzeugnisse einzutragen. Die
Eintragung ist alsbald nach Entfernung der Erzeugnisse aus dem Betriebe zu bewirken. In Abteilung 3 sind ferner
allc sonstigen sieuerfreien Abgänge einzutragen, das sind Ausläufer und Bruch an solchen Erzeugnissen, dic sich
noch im Betriebe befinden, aber in Abteilung 1 bereits angeschrieben sind, ferner die innerhalb ded Herstellunge-
betriebs getrunkenen Erzengnisse, soweit sie von der Stener befreit sind (& 31) und die von den Steuerbeamten
entommenen Proben (§ 21 Abs. 2). Die Eintragung hat alsbald zu gescheben.
In Spalte 4 ist die Art des Abganges näher Zu bezeichnen. Bei zur Abgabe an Bezugoberechtigte bestimmen
Ergeugnissen (B.) sind die Spalten 5 und 6, bei zur Ausfuhr nach dem Ausland bestimmten Erzeugnissen (2.)
Spalte 7 dem Vordruck entsprechend ausgufüllen.
Das Buch ist monatlich zu führen und in der Mengenspalte (Stückzahl der Flaschen oder Gesamtraumgehalt) aller
Abteilungen sowie in der Abteilung 2b in der Spalte für die durch Bruch oder Auslausen zu Grunde gegangenen
Mengen rortsausend aufzurechnen. Es ist am Monatsende abzuschließen und spätestens am 15. des folgenden
Monats der Hchbestelle einzurcichen. Die Endsummen der einzelnen Abteilungen sind in das neue Buch zu über-
tragen. Die richtige Ubertragung ist von der Hebestelle nachzuprüfen und zu bescheinigen. Die Hebestelle ermittelt
die steuerpflichtige Menge, indem sice die Summe der Abteilung 2b (Spalte 3) von derjenigen der Abteilung 2a
absetzt. Am Schlusse des Rechnungsjahrs ist der Sollbestand an Erzengnissen vom Betriebsinhaber derart fest-
Zustellen, daß die Summe der Abteilungen 23 und ## von der Summe der Abteilung 1 und 2b (Spalte 3 abzüglich
Spalte 7 oder 6) abgezogen wird und im Steuerbuch für April in Abteilung 1 vormtragen. Diese Feststellung
ist von der Hebestelle nachzuprüfen und zu bescheinigen.