Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Bekanntmachung. 
Auf Grund des § 79 Abs. 4 der Ausführungsbestimmunzen zum Umsassteuergeset vom 
26. Juli d. J. — Reichs-Gesetzbl. S. 779 — ordne ich hiermit an, daß zur Entrichtung der Umsatzsteuer bei 
entgeltlichen Lieferungen der nach § 8 des Geseees steuerpflichtigen Gegenstände — Luxusgegenstände — 
im Inland durch andere als die im § 1 Abs. 1 a. a. O. bezeichneten Personen und außerhalb einer 
Versteigerung (§ 1 Abs. 3 daselbst) zu den mßWwGes32z7 der Lie Terer oder den Mitteilungen. 
der Erwerber (§ 25 Abs. 1 bis 3 des Umsatzsteuergesetzes) zunächst die bei der Reichsdruckerei noch 
vorhandenen Bestände an Warenumsatzstempelmarken und an den aus früherer Veranlassung angefertigten 
Quittungsstempelmarken zu verwenden sind. 
Die Quittungsstempelmarken werden zum Nennwert von 10, 20 und 50 Pf. ausg eben: sie 
sind in Form eines Rechtecks auf weißem Papier mit Wasserzeichen in der Größe der Postfreimarken 
hergestellt, einschließlich des gezähnten weißen Randes 25,5 mm breit und 21,0 mm hoch. Das Markenbild 
zeigt drei Querfelder und zwar: 
1. das obere Feld mit der Bezeichnung „Reichs-Quittungsstempel“ in gotischer Schrift; 
2. das Mittelquerfeld, bestehend aus drei Rechtecken, deren mittleres mit der Abbildung des 
Reichsadlers über die Hälfte der Markenbreite einnimmt, während die beiden Seitenfelder 
je mit der Wertbezeichnung schmal gehalten sind, und 
3. das untere Querfeld mit dem Vordruck für die Tagesangabe auf einem aus Zierlinien 
gebildeten Untergrunde. 
Die Marken sind an den Rändern so durchlocht, daß sie ohne Schneideapparat leicht getrennt 
werden können. Auf der Rückseite befindet sich eine Klebstoffschicht. 
Die Marken zu 10 Pf. werden in roter, zu 20 Pf. in blauer und zu 50 Pf. in violetter 
Farbe im Buchdruck hergestellt. 
Soweit höhere Umsatzsteuerbeträge als 10 .K in Frage kommen, können außerdem Grundstücks- 
stempelmarken verwendet werden, die bei den von den andesregierungen auf Grund des § 1 Abf. 1 
der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetz bestimmten Amtsstellen zu beziehen sind. 
Berlin, den 8. August 1918. 
  
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Schiffer.
	        
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