4. Zoll- und Steuerwesen.
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 15. August 1918 beschlossen:
„Die Ubergangsabgabe von Bier, das in das Gebiet der norddeutschen Biersteuergemeinschaft
aus den nicht hierzu gehörigen Staaten und Gebietsteilen des deutschen Zollgebiets eingeführt wird,
beträgt vom 1. Oktober 1918 ab
für Bier, das nach der Vescheinigung der Stenerbehörde des Ausfuhrlandes einen Stamm-
würzegehalt von nicht mehr als 4,5 vom Hundert hat, 6,25 Mark,
für Bier, das nach der Bescheinigung der Steuerbehörde des Ausfuhrlandes einen Stamm-
würzegehalt von nicht mehr als 13 vom Hundert hat, 12,50 Mark,
für anderes Bier 18,75 Mark für ein Hefktoliter.“
Berlin, den 15. August 1918.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Menschel.
Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung beschlossen:
Auf Grund von Artikel III Abs. 5 des Gesetzes über Erhöhung der Tabakabgaben vom
12. Juni 1916 wird das Zigarettenkontingent für die Zzeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1918
auf 100 v. H. des Kontingentsfußes festgesetzt.
Berlin, den 15. August 1918.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Meuschel.
Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung beschlossen zu genehmigen, daß den Herstellern von
Tabakerzeugnissen die Verwendung von Birnenblättern, Apfelblättern, Walnußblättern, Haselnuß-
blättern und Topinamburblättern bei der Herstellung von Tabakerzeugnissen und tabakähnlichen Waren
mit der Maßgabe gestattet werden darf, daß die jährliche Mindestmenge je 20 kg beträgt und im
übrigen die Bestimmungen der Tabakersatzstoffordnung Anwendung zu finden haben.
Berlin, den 15. August 1918.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Menschel.
Berlin, Carl Heymanns Verlag, Berlin W. B. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.