Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Weinsteuer-Ausführungsbestimmungen. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
Zu &1l des Gesetzes. 
* 1. 
Gegenstand der Unter Wein (Tranbenwein) wird das durch Gärung aus dem Saft der frischen Weintraube 
Weinsteuer: hergestellte Getränk verstanden. Dessertwein (Süd-, Süßwein) ist eine besondere Art des Weines. 
1. Wein: Auch der innerhalb der im Weingesetze zugelassenen Grenzen gezuckerte Traubenwein gilt noch 
a) Traubenwein. als Wein. 
82. 
b) Traubenmost. Traubenmost ist der aus der frischen Weintraube abgepreßte oder auf andere Weise ge- 
wonnene Saft in unvergorenem Zustand. 
83. 
2. dem Weine (1) Als weinähnliche Getränke gelten Getränke, die nicht aus dem Saft der frischen Wein- 
ähnliche trauben, sondern aus anderen Ausgangsstoffen durch weingeistige Gärung nach Art der 
Getränle. Weine hergestellt werden. 
(3) Dazu gehören insbesondere die so hergestellten Getränke 
1. aus Fruchtsäften, wie die Obst= und Beerenweine (Apfelwein, Birnenwein, Jo- 
hannisbeer-, Heidelbeer-, Stachelbeerwein usw.); auch die in Süddeutschland 
aus Apfeln, Birnen oder beiden Obstarten hergestellten, als Apfel= oder Birnen- 
most oder auch kurzweg als Obstmost bezeichneten Getränke, die durch wein- 
geistige Vergärung der stark gewässerten Obstsäfte entstehen, gehören zu den 
dem Weine ähnlichen Getränken aus Fruchtsäften; 
aus Pflanzensäften, wie Rhabarberwein u. dgl.; 
. aus Malz oder Malzauszügen, wie die sogenannten Maltonweine u. dgl.; 
. aus anderen Ausgangsstoffen, wie die Rosinenweine, Tresterweine, Heseweine 
und andere Kunstweine. 
(3) Obwohl in der Regel ohne weingeistige Gärung hergestellt, fallen unter den Begriff 
der dem Weine ähnlichen Getränke auch Traubensirup, Rosinenextrakt, griechischer Sekt u. dgl. 
Peeei 
Weintrüb. Weintrüb ist wie Wein zu behandeln. 
8 5. 
Weinhefe. Nicht flüssige Weinhefe gilt nicht als Wein im Sinne des Gesetzes und unterliegt 
der Steuer nicht. 
86. 
Soweit der Ausdruck Wein ohne nähere Bezeichnung gebraucht ist, sind darunter sämtliche 
Wein 
r: im & 1 Abs. 1 des Gesetzes aufgeführten Erzeugnisse zu verstehen. 
87. 
Geltungs- (n) Der Steuer unterliegt sowohl der im Inland hergestellte als auch der aus dem Ausland 
breich es eingeführte Wein, soweit er zum Verbrauch im Inland bestimmt ist. 
(:2) Als Verbrauch im Inland gilt der Verbrauch in dem innerhalb der politischen Grenzen 
des Reichs liegenden Gebiet und, soweit mit den dem Zollgebiet angeschlossenen Staaten und
	        
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