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dringenden Verdachtes einer solchen werden nach Maßgabe der für derartige Fälle bestehenden
besonderen Bestimmungen von den zuständigen Staatoministerien, eventuell den k. Regier-
ungen, Kammern des Innern, und in dringenden Fällen von den zuständigen Polizeibehörden
angeordnet werden.
Die Bekanntmachung des Reichskanzlers, betressend die Ansführung des Gesetzes vom
25. Februar 1876 über die Beseitigung von Austeckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf
Eisenbahnen vom 20. Juni 1886 ist nachstehend im Abdrucke angefügt.
München, den 14. August 1886.
rhr. v. Trailsheim. v. Dillis.
Staatsrath.
Der General-Sekretär:
zhr. v. Bölderndorff.
Abdruck.
Bekanutmachung, betressend die Ausführung des Gesetzes vom 25. Februar 1816 über die Be-
seitigung von Ansteckungsstossen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen. Vom 20. Juni 1886
Der Bundesrath hat in Ausführung der §§. 3 und 4 des Gesetzes vom 25. Februar
1876, betreffend die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisen-
bahnen (Reichs-Gesetzbl. S. 163), und unter Aushebung der Bekanntmachung vom 6. Mai
1876 (Centlal-Blatt für das Deutsche Reich S. 251), nachstehende Festsetzungen getroffen:
I. Zu F. 3.
1. Die Beschlußnahme über die Zulassung von Ausnahmen von der durch die
§§. 1 und 2 des Gesetzes begründeten Verpflichtung bleibt dem Bundesrath vorbehalten.
Denjenigen Eisenbahnverwaltungen, deren Betrieb auf einer im Auslande belegenen
Station endet, kann jedoch von der Regierung des deutschen Grenzstaates gestattet werden,
die Desinsektion der Wagen vor deren Wiedereingang im Auslande vorzunehmen, sofern
genügende Garantien für eine ordnungsmäßige Ansführung geboten werden.
2. Die Beschlußnahme des Bundesraths über die Zulassung und den Umfsang von
Ansnahmen für den Verkehr im Inlande erfolgt auf Grund der von den betheiligten
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