Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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— 563 — 
Muster 14. 
(Aueführungsbestimmungen § 90) 
Anmeldebescheinigung. 
Betriebsliste Nr. 
ist bei dem zamt 
unter Nr. des Verzeichnisses der nach § 15 des 
Weinsteuergesetzes angemeldeten Betriebe als Hersteller — Händler -##ingetragen. 
Diese Bescheinigung ist längstens innerhalb einer Woche an die Hebestelle zurückzugeben, wenn 
ein Besitzwechsel eintritt, ein angemeldeter Betrieb aufsgegeben wird oder wenn die Anmeldung als 
Hersteller oder Händler aus einem anderen Grunde nicht mehr zutrifft; ist der Betriebsinhaber ohne 
sein Verschulden außerstande, die Bescheinigung zurückzugeben, so hat er dies der Hebestelle innerhalb 
der gleichen Frist schriftlich anzuzeigen. Die Nichtbeachtung dieser Bestimmung zieht, soweit nicht Be- 
strafung wegen Weinsteuerhinterziehung eintritt, Bestrafung auf Grund des § 29 des Weinsteuergesetzes 
nach sich. 
, den 19 
(Stempel) (Umerschrift)
	        
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