590#
(") Im Falle des Verlustes oder der Vernichtung einer Bescheinigung ist eine Kraftlos-
erklärung im Wege des Aufgebotsverfahrens nicht zulässig.
38.
Über jede steuerfreie Abstempelung der im # 37 bezeichneten Art übersendet die abstem-
pelnde. Sleuerseell der daselbst im Abs. 4 bezeichneten Direktivbehörde eine Benachrichtigung
nach Muster 9. Die Direktivbehörde vermerkt im Ausfertigungsbuche bei der eingetragenen Mu
ersten Bescheinigung die erfolgten Abstempelungen und wacht darüber, daß der Nennbetrag
der Papiere, auf denen der Reichsstempel ungültig gemacht ist, nicht überschritten wird.
Zur Tarifnummer 34 und zu den §77T 15 bis 17 des Gesetzes.
–5139
WVes
i) Die in Tarifnummer 34 bezeichnete Stempelabgabe ist zu entrichten, bevor die 12. Verstene-
Gewinnanteilschein= und Zinsbogen von inländischen Wertpapieren ausgegeben werden, bei runs von Se-
ausländischen Wertpapieren, bevor die Ausgabe der Gewinnanteilschein= und Zinsbogen im
Inland erfolgt.
(2) Bei der ersten Ausgabe ausländischer Wertpapiere gelten die zugehörigen Gewinn-
anteilschein= und Zinsbogen als im Ausland ausgegeben, wenn die Papiere an einem Orte des
Auslandes ausgestellt sind; liegt der Ausstellungsort im Inland, so gelten die Bogen im Zweifel
als im Inland ausgegeben. Werden die Bogen zur Erneuerung abgelaufener Gewinnanteil-
schein= und Zinsbogen ausgereicht, so gelten sie nur dann als im Inland ausgegeben, wenn sie
daselbst von dem Aussteller oder dessen mit der Ausgabe beauftragten Vertreter unmittelbar
an den Bezugsberechtigten oder dessen Beauftragten ausgehändigt werden.
lm70.
Auf die Nichterfüllung der Steuerpflicht sind die Strafvorschriften des § 11 Abs. 1, 2, auf
die gesamtschuldnerische Haftung für die Abgabe im Falle der Nichterfüllung der Steuerpflicht
die Vorschrift des § 11 Abs. 3 des Gesetzes entsprechend anzuwenden.
e
Die dem Reichsstempel unterworsenen Gewinnanteilschein= und Zinsbogen sowie die zu
solchen Bogen gehörigen Gewinnanteilscheine und Zinsscheine unterliegen in den einzelnen
Bundesstaaten keiner weiteren Stempelabgabe (Taxe, Sportel usw.). Auch ist von den auf die
Gewinnanteilscheine oder Zinsscheine selbst gesetzten Übertragungsvermerken (Indossamenten,
Zessionen usw.) eine Abgabe nicht zu entrichten.
* 4.
Gewinnanteilschein= und Zinsbogen, welche lediglich zum Zwecke des Umtausches, d. h.
zur Erneuerung der Urkunde ohne Veränderung des ursprünglichen Rechtsverhältnisses, aus-
gestellt worden sind, bleiben steuerfrei, wenn die zum Umtausch gelangenden Bogen ordnungs-
mäßig versteuert oder steuerfrei sind und den im § 43 Abs- 3 bezeichneten Kontrollvorschriften
genügt ist. ê4
43.
() Werden ohne eine Erneuerung der Wertpapierurkunde die neuen Gewinnanteil-
schein= und Zinsbogen zur Erneuerung von noch nicht abgelaufenen Bogen ausgegeben, so
ist die Steuer von den neuen Bogen nur verhältnismäßig für die Zeit zu erheben, für die die
neuen Bogen über die Laufzeit der alten Bogen hinaus Geltung haben.
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 ist auch anzuwenden, wenn die neuen Bogen im Zusammen-
ban ge mit einer Erneuerung der Wertpapierurkunden ausgegeben werden und diese nach + 14
s. 2 des Gesetzes steuerfrei sind. Sind die neuen Wertpapierurkunden zum Teil steuerpflchtig,
so ls sich die im Satz 1 bezeichnete Abgabe zu einem entsprechenden Bruchtei
(2) Wird die völlige oder teilweise Befreiung von der Stempelabgabe in —W ge-
nommen, so ist nach §s 36 zu verfahren.
91
winnanteil=