(2) Werden zu den unter Tarifnummer 2 fallenden inländischen Wertpapieren oder einer
nach Zusatz 3 daselbst stempelpflichtigen Schuld Zinsbogen nicht ausgegeben, so hat der Schuldner,
sofern das Schuldverhältnis bereits am 1. August 1918 bestand, bis spätestens 31. Oktober 1918,
im übrigen binnen drei Monaten nach der Ausgabe der Wertpapiere, im Falle des Zusatzes 3
binnen drei Monaten nach der Beurkundung des Schuldverhältnisses, bei derjenigen zur Ab-
stempelung von Gewinnanteilschein= und Zinsbogen zuständigen Steuerstelle, die für den
Schuldner örtlich zuständig ist, eine vorläufige Anmeldung einzureichen. Die Anmeldung muß
enthalten den Zeitpunkt der Ausgabe der Wertpapiere, im Falle des Zusatzes 3 der Beurkundung
des Schuldverhältnisses, die nähere Bezeichnung der Wertpapiere, zu denen Zinsbogen nicht
ausgegeben werden oder deren Ausfertigung und Aushändigung an Stelle der Buchschuld be-
ansprucht werden kann, nach Stückzahl, Gattung, Einzel- und Gesamtnennwert, gegebenenfalls
auch nach Tag und Ort der Ausfertigung, Reihe, Buchstabe und Nummer der Papiere und
wenn im Falle des Zusatzes 3 der Anspruch des Gläubigers auf künftige Ausfertigung von
Schuldverschreibungen nicht auf eine bestimmte Stückelung der Schuldverschreibungen gerichtet
ist, den Nennbetrag der Schuld. Zu der vorläufigen Anmeldung dient Muster 14 als Anhalt.
(2) Auf Grund der vorläufigen Anmeldungen hat die Steuerstelle die nach § 17 des Ge-
setzes vorgeschriebene Anmeldung und Versteucrung zu überwachen, den Steuerpflichtigen
nötigenfalls spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Anmeldungsfrist an die Pflicht zur Einreichung
der Anmeldung zu erinnern und im Falle fruchtlosen Ablaufs der Frist das weiter Erforderliche
zu veranlassen.
(55.
C1) Die endgültige Anmeldung und die Versteuerung im Falle des § 54 Abs. 1 hat, vor-
behaltlich der Vorschrift des Abs. 5, erstmalig binnen drei Monaten nach Ablauf desjenigen zehn-
jährigen Zeitraums, der sich — gerechnet von dem Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft
oder der Erhöhung des Grundkapitals ins Handelsregister — nach dem 1. August 1909 vollendet,
und weiter je in den ersten drei Monaten der folgenden zehnjährigen Abschnitte bei der im
er 12. 554 Abs. 1 bezeichneten Steuerstelle zu erfolgen. Die Anmeldung ist nach Muster 12 in doppelter
W#Nusfertigung einzureichen.
er 14
(2) Sind die Einlagen nicht voll gezahlt, so sind die Bestimmungen des §& 50 Abs. 1, 3
entsprechend anzuwenden. Die weiteren Einzahlungen sind nach Muster 13 zur Versteuerung
anzumelden.
(2) Für die Berechnung der Abgabe ist der Betrag der einzelnen auf das Grundkapital
geleisteten Einlagen maßgebend.
(4) Auf die weitere Behandlung der Anmeldung und auf die Erhebung der Abgabe finden
die Bestimmungen der ## 46, 47, 50 bis 53 Anwendung.
(68) Werden in der Zeit, für welche die Abgabe entrichtet ist, nachträglich Gewinnanteil-
scheinbogen ausgegeben, so wird auf die von den Gewinnanteilscheinbogen zu entrichtende
Abgabe die früher entrichtete Abgabe verhältnismäßig angerechnet. Geht die Gesellschaft inner-
halb des ersten im Abs. 1 bezeichneten zehnjährigen Zeitraums zur Ausgabe von Bogen über,
so wird die Abgabe von diesen nur insoweit erhoben, als ihre Geltungsdauer über diesen Zeit-
raum hinausreicht.
(6) In Fällen des § 54 Abs. 2 finden Abs. 1, 4, 5 entsprechende Anwendung mit der Maß-
gabe, daß die Anmeldungsfrist sich nach demjenigen zehnjährigen Zeitraum bemißt, der sich,
erechnet vom Tage der Ausgabe der Wertpapiere und, in Ermangelung einer Ausgabe vom
ge der Beurkundung des Schuldverhältnisses an, nach dem 31. Juli 1918 vollendet. Die
Anmeldung hat nach Muster 14 zu erfolgen.
—
565P6 *lv
(1) Die Direktiobehörden sind ermächtigt, auf Antrag Gewinnanteilschein= und Zinsbogen,
die zur Erneuerung von vor dem 1. (2.) Januar 1910 abgelaufenen Gewinnanteilschein-
oder Zinsbogen bis zum 31. Juli 1909 zur Ausgabe vom Aussteller bereitgestellt, aber nicht
abgehoben sind, von der Stempelabgabe freizulassen.