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Zu den §§ 21, 22, 107, 108 des Gesetzes.
g 64.
i) Die Schlußnoten sind in deutscher Sprache und, sofern es sich nicht um Geschäfte 7. Tile der
über ausländische Werte handelt, in Reichswährung auszustellen. Der Wert des Gegenstandes S#iuhen
des Geschäfts ist stets in Reichswährung anzugeben.
(:) In den Schlußnoten dürfen Auskratzungen nicht vorgenommen werden.
g 65.
i) Zur Entrichtung der in der Tarifnummer 4 angeordneten Abgabe werden Stempel- 8. Stempel-
marken und gestempelte Vordrucke zu Schlußnoten zum Preise des darauf angegebenen Steuer- Wichen.
betrags zum Verkaufe gestellt.
(2) Die Stempelmarken sind 24 mm hoch und 61 mm breit; sie haben, soweit sie über
Pfennigbeträge lauten, einen bläulichen, soweit sie über Markbeträge lauten, einen gelblichen
Untergrund, welcher rechts und links den Reichsadler und in der Mitte ein Schild mit der In-
schrift „REITLCHSSTEMPEL-ABGABE“ zeigt; eine Lochreihe macht die Marke in zwei gleiche
Teile zerlegbar, von denen jeder auf dem oberen Rande die Wertbezeichnung und an den äußeren
beiden Ecken die Zahl der Pfennige oder Mark, auf welche die Marke lautet, ferner den Vordruck
„den“ für das Datum der Verwendung in rotem Aufdruck und außerdem die fortlaufende
Nummer der Marke enthält. Die Marken für Warengeschäfte (Tarifnummer 4b) tragen außer-
dem in schwarzem Aufdruck den Buchstaben „W“. Die Marken für Geschäfte nach Tarifnummer 4a
lauten auf Steuerbeträge von 5, 10, 20, 30, 40, 50, 60, 80, 90 Pfennig, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8,
9, 10, 15, 20, 30, 50, 100 und 500 Marki diejenigen für Geschäfte nach Tarifnummer 4b auf
Stusrbeträrt von 20 40, 60, 80 fennig, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 15, 20, 30, 50, 100 und
500
(2) Die gestempelten Vordrucke zu Schlußnoten entsprechen dem Muster 17. Sie sind Muser
entweder **-*“-
1. mit einem Stempelausfdrucke versehen, welcher dem Muster der Stempelmarten
gleicht, indessen das Wort „den“ und die fortlaufende Nummer nicht enthält, oder
4# von der Steuerstelle dadurch herzustellen, daß vorrätig zu haltende ungestempelte
Vordrucke des Musters 17 durch Verwendung von Stempelmarken zu dem verlangten
Betrage gestempelt werden; die Marken sind hierbei von der Steuerstelle in un-
geteiltem Zustand auf der auf dem Vordruck bezeichneten Stelle, soweit diese aber
ausreichenden Raum nicht darbietet, auf einer freien Stelle in der Art aufzukleben,
daß bei der späteren Trennung der beiden Teile der Schlußnote je eine Hälfte der
Marke auf jedem dieser Teile sich befindet, und sodann durch mindestens je einen
über die Marke übergreifenden Aufdruck des Amtsstempels in schwarzer Farbe
sowie durch Eintragung des Tages der Abstempelung auf jeder Hälfte der Marke
zu entwerten. «
(4) Die vorstehend zu Ziffer 1 bezeichneten Vordrucke tragen auf jedem ihrer beiden Teile
die gleiche sortlaufende Nummer.
(s) Mit Stempelaufdruck versehene Vordrucke werden nur für Geschäfte nach Tarif-
nummer 4a, und zwar zum Steuerbetrage von 20, 30, 40, 60, 80, 90 Pfennig, 1 und 2 Mark
zum Verkaufe gestellt; unter Verwendung von Marken gestempelte Vordrucke können zu jedem
Steuerbetrage von den Steuerstellen hergestellt und verabfolgt werden.
1#
5 66.
(i) Von den Steuerstellen werden ferner ungestempelte Vordrucke des Musters 17 aus= 9. Warken-
gegeben, für die ein dem Bezugspreis (5 218 Abs. 1) entsprechender Preis erhoben werden verwendung
darf. Die Verwendung von Stempelmarken auf diesen seitens der Steuerpflichtigen ist in fol= stempellen
gender Weise zu bewirken. Echmern,
(2) Die Marken sind, soweit die dafür bestimmte Stelle Raum darbietet, auf dieser, vordiucken.
im übrigen an einer beliebigen Stelle in der Art aufzukleben, daß je eine Hälfte jeder Marke