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liche Stenerent-
verwendung.
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10. Eisenbahn-
Sammel-
ladungsver-
kehr der Spe-
diteure.
— 620 —
desstaaten hergestellt werden oder ihnen zur Anbringung des Eisenbahnprüfungsstempels vor-
gelegt werden müssen, durch diese Druckereien und über die Abführung der Stempelabgabe
Bestimmungen zu treffen, bleibt der obersten Landesfinanzbehörde unter Zustimmung des
Reichskanzlers (Reichsschatzamt) vorbehalten.
8115.
() Bei Militärgut- und Militärtiersendungen, deren Besörderungskosten gestundet werden,
ist die Abgabe ohne Verwendung von Stempelzeichen zu entrichten. Mit Zustimmung des
Reichskanzlers (Reichsschatzamt) kann, wenn die Gebühren für zu stundende Militärsendungen
auf Grund der Militäreisenbahnordnung pauschaliert sind, für diese Sendungen auch eine Pau-
schalierung des Frachturkundenstempels durch die oberste Landesfinanzbehörde angeordnet
werden.
(2) Die Stempelbeträge werden nachträglich berechnet. Die Abrechnungsstellen (Verkehrs-
kontrollen) der Eisenbahnverwaltungen teilen den zahlenden Militärstellen die Stempelabgaben
mit und benachrichtigen gleichzeitig von deren Gesamtbetrag die von der obersten Landesfinanz-
behörde zur Vereinnahmung der Stempelabgaben bestimmte Steuerstelle. Die zahlenden Mili-
tärstellen übersenden darauf dieser Steuerstelle ihrerseits eine Nachweisung über die im Ab-
rechnungszeitraume fällig gewordene Abgabe in zweifacher Ausfertigung nach Maßgabe des
Musters 25 und führen gleichzeitig den Betrag der Abgabe an die Steuerstelle ab.
(28) Die Steuerstelle hat den Abgabebetrag im Einnahmebuche zu vereinnahmen, die
Benachrichtigungen der Verkehrskontrollen und die eine Ausfertigung der Nachweisung als Beleg
zum Anmeldungsbuche zu nehmen, die andere mit Empfangsbekenntnis zurückzusenden.
8 116.
u) Die Abgabe von den Einzelsendungen, die im Eisenbahn-Sammelladungsverkehre
der Spediteure befördert werden (Tarifnummer 6e), ist bei vom Ausland eingehenden Sen-
dungen vom Empfänger der Sammelladung, bei im Inland aufgegebenen Sendungen von dem
Spediteur zu entrichten, der die Sammelladung bildet. Enthält eine Eisenbahn-Sammelladung
Sammelgut verschiedener Spediteure, so ist jeder zur Entrichtung der Abgabe für die von ihm in
die Sammelladung gegebenen Sendungen verpflichtet.
(2) Die Abgabe ist durch Verwendung von Frachturkundenste lmarken zu der Urkunde
(Bordereau, Avis und dergleichen) zu entrichten, durch die dem Empfänger des Sammelguts
die Verfügungsanweisung über dieses erteilt wird (Sammelgutüberweisung). In der Sammel-
gutüberweisung desjenigen Spediteurs, der die Eisenbahn-Sammelladung bildet, ist das Sammel-
gut anderer Spediteure als solches ersichtlich zu machen.
(2) Die Stempelmarken sind bei vom Ausland eingehenden Sammelladungen binnen
einer Woche nach Empfang der Sammelgutüberweisung, spätestens jedoch vor Aushändigung
des Gutes, zu der Urkunde selbst, bei im Inland aufgegebenen Sendungen binnen einer Woche
nach Absendung der Sammelgutüberweisung zu einer Abschrift oder einem Abdruck zu ver-
wenden, die vom Aussteller zurückzubehalten sind. Die Urkunden sind der Zeitfolge nach ge-
ordnet während der Dauer von fünf Jahren aufzubewahren.
* " 117.
Ist eine Urkunde der im & 116 bezeichneten Art nicht erteilt, so i die Abgabe von den da-
selbst im Abs. 1 bezeichneten Personen bei vom Ausland eingehenden Sammelladungen binnen
der im Abs. 3 Satz 1 daselbst angegebenen Frist, bei im Inland aufgegebenen Sendungen binnen
einer Woche nach der Abfertigung der Sammelladung durch Verwendung von Frachturkunden-
stempelmarken zu einer von ihnen zu bewirkenden Aufstellung zu entrichten, in welcher die in
der Sammelladung vereinigten Einzelsendungen nach Art, Zahl und Bezeichnung, Versendungs-
und Bestimmungsort sowie Absender und Empfänger einzeln aufzuführen sind. Der letzte Satz
des § 116 Abs. 3 gilt auch hier.