11. Stener-
ermäßigung
für Grenz-
bewohner be-
nachbarter
Staaten.
12. Stener-
befreinug im
Durchgangs=
verkehr auf
kurzen Strecken
des n-
dischen Grenz.
gebiets.
13. Lösung
der Grlaubuis-
karte.
— 630 —
(6) Bei mehr als neunzigtägigem Aufenthalt und für Krafträder bei mehr als dreißig-
tägigem Aufenthalt ist eine Karte der in Tarifnummer 8a# bezeichneten Art zu lösen.
)Für jedes Fahrzeug ist eine besondere Erlaubniskarte zu lösen.
*l 150.
i) Wird in einem benachbarten fremden Staate eine Kraftfahrzeugsteuer für Rechnung
des Staates erhoben, so ist von den Grenzbewohnern dieses Staates, welche dort nachweislich
bereits eine Jahresabgabe für dasselbe Kraftfahrzeug gezahlt haben, die Stempelabgabe für
eine Jahreskarte nur im halben Betrage zu entrichten.
() Soweit auch in dem anderen Staate von ausländischen Kraftfahrzeugbesitzern eine
Steuer erhoben wird, findet die vorbezeichnete Erleichterung nur im Falle der Gegenseitigkeit
Anwendung.
3) Für den Begriff der Grenzbewohner sind die Bestimmungen des mit dem Nachbar-
staat abgeschlossenen Zoll= und Handelsvertrags maßgebend. Sind solche nicht vorhanden, so
gelten als Grenzbewohner diejenigen, welche nicht weiter als 10 km von der Grenze entfernt
wohnen.
(1) Auf der Steuerkarte ist neben der Angabe des gezahlten Stempelbetrags der Grund
der Steuerermäßigung durch den Vermerk „Grenzbewohner“ ersichtlich zu machen.
(5) Ist die Ansässigkeit des Antragstellers im Grenzbezirke des Nachbarstaats nicht amts-
kundig, so darf die Anwendung der ermäßigten Sätze nur erfolgen, wenn der Antragsteller
durch eine ortspolizeiliche Bescheinigung nachweist, daß er im Grenzbezirke wohnt.
z 151.
(1) Bei Benutzung von öffentlichen Wegen, welche die einzige oder die gegebene Ver-
bindung zwischen verschiedenen Orten des Auslandes bilden und das Reichsgebiet auf kurzen
Strecken durchschneiden, kann nach Maßgabe der Bestimmungen der obersten Landesfinanz-
behörde im Falle des örtlichen Bedürfnisses und unter Anordnung der erforderlichen Sicherungs-
maßnahmen von der Erhebung der Stempelabgabe für ausländische Kraftfahrzeuge abgesehen
werden, sofern die im Inland gelegene Strecke ohne Abweichung und willkürlichen Aufenthalt
zurückgelegt wird.
(2) Die Befreiung von der Abgabe darf nur zugelassen werden, falls nach den örtlichen
Verhältnissen oder nach den getroffenen Sicherungsmaßnahmen ein Mißbrauch nicht zu
besorgen ist.
* 152.
Die Verpflichtung zur Lösung der Erlaubniskarte und zur Entrichtung der Abgabe liegt
demjenigen ob, der das Fahrzeug im Inland in Gebrauch nimmt.
*l 153.
(i) Die Anmeldung zur Versteuerung ist bei Kraftfahrzeugen, die aus dem Ausland mit
eigener Triebkraft eingehen, alsbald nach dem Grenzübertritt, im übrigen vor der Ingebrauch-
nahme des Fahrzeugs im Inland bei der nächstgelegenen zuständigen Steuerstelle (& 131 Abs. 2)
zu bewirken.
(:) Die Anmeldung kann
a) den Namen, Stand. und
b) die Bezeichnung des nach den für die Erhebung der Abgabe und
für die Festhaltung der wesentlichen Merkmalen,
pc) den Zeitraum, für welchen die Ausstellung der Erlaubniskarte gewünscht wird.
Die Angaben sind nach Prüfung im Anmeldungsbuche — soweit für sie eine besondere Spalte
nicht vorgesehen ist, in der Bemerkungsspalte — einzutragen. Die Prüfung der Anmeldung
hat sich auf den Augenschein des Fahrzeugs und auf die Einsicht derjenigen Urkunden zu be-
schränken, auf Grund deren die polizeiliche Zulassung des Fahrzeugs erfolgt (§8 5, 10 der Ver-
ordnung über den internationalen Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 21. April 1910, Rrichs-
gesetzbl. S. 640).
erfolgen und hat zu enthalten:
des Steuerpflichtigen,