Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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schriftlich nach Muster 26 bei der nächsten zur Erteilung von Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge 
ausländischer Besitzer zuständigen Steuerstelle im Innern anzubringen. Die Anmeldung kann 
mit dem nach &+ 14 der Verordnung vom 21. April 1910 erforderlichen Antrag bei der zuständigen 
höheren Verwaltungsbehörde eingereicht werden. Die Erlaubniskarte (8 134) wird gleichzeitig 
mit der durch die Steuerstelle erfolgenden polizeilichen Kennzeichnung des Fahrzeugs erteilt. 
8 161. 
(u) Werden Kraftfahrzeuge solcher Personen, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufent- 
halt im Reichsgebiete haben, mit eigener Triebkraft aus dem Ausland zum dauernden Verbleib 
in das Inland eingeführt, so hat zunächst eine vorläufige Anmeldung des Fahrzeugs bei der 
Grenzzollstelle zu erfolgen. Die Bestimmungen im §& 157 Abs. 1, Satz 3 und 4 finden Anwendung. 
(2) Die endgültige Anmeldung des Kraftfahrzeugs und die Lösung der Inlandskarte findet 
bei der für den Wohnort des Eigenbesitzers zuständigen Steuerstelle im Innern statt. Die Aus- 
stellung einer Erlaubniskarte kann nur in der Art erfolgen, daß der Anfang der Gültigkeitsdauer 
von dem Tage des Grenzübertritts an gerechnet wird. Das Verfahren richtet sich nach den Be- 
stimmungen in den §§# 134 bis 137. Von der Aushändigung der Inlandskarte ist die Grenzzoll- 
stelle in Kenntnis zu setzen, worauf diese die Sicherheit zurückgibt. 
VIII. Bergütungen. 
Zur Tarifnummer 9 und zu den # 72 bis 75 des Gesetzes. 
5l" 162. 
Die Verpflichtung zur Entrichtung der in der Tarifnummer 9 bezeichneten Abgabe wird 
erfüllt durch Zahlung des Abgabebetrags an die zuständige Steuerstelle bei Einreichung der im 
*5 103 bezeichneten Aufstellung. Zuständig ist die Steuerstelle, in deren Bezirke die Gesellschaft 
ihren Sitz hat. 
8 163. 
(1) Über die von Altiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesell— 
schaften mit beschränkter Haftung, Gewerkschaften, deutschen Kolonialgesellschaften und ihnen 
gleichgestellten Gesellschaften gewährten Vergütungen der in Tarifnummer 9 bezeichneten 
Art ist bei Aufstellung der Jahresbilanz eine besondere Aufstellung nach dem Muster 31 anzu- 
fertigen und spätestens am 10. Tage nach der Genehmigung der Jahresbilanz durch die 
Generalversammlung, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung spätestens am 10. Tage nach 
der Feststellung der Jahresbilanz durch die Gesellschafter der zuständigen Steuerstelle in 
doppelter Ausfertigung einzureichen. Sind Vergütungen irgendwelcher Art nicht gewährt worden, 
so ist eine Fehlanzeige zu erstatten. 
(2) Die Aufstellung ist bei Aktiengesellschaften sowie Kolonialgesellschaften und ihnen 
gleichgestellten Gesellschaften vom Vorstand, bei Kommanditgesellschaften auf Aktien durch 
die persönlich haftenden Gesellschafter, bei Gewerkschaften durch den Repräsentanten oder 
die statt seiner nach der Verfassung der Gewerkschaft zu ihrer Vertretung bestellten Personen, 
bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung durch die Geschäftsführer einzureichen. 
(3) Die Aufstellung ist am Schlusse von den zu ihrer Einreichung verpflichteten Personen 
unter der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der darin gemachten Angaben zu 
unterschreiben. 
*l 164. 
Die Aufstellung hat den Zeitraum des Geschäftsjahrs zu umfassen, für welches die Jahres- 
bilanz aufgestellt ist. Sie hat mithin, soweit die Vergütungen in einem Anteil am Jahresgewinne 
bestehen, die aus der Verteilung des Jahresgewinns dieses Geschäftsjahrs fließenden Ver- 
gütungen und die übrigen Vergütungen insoweit zu umfassen, als sie im Laufe dieses Ge- 
schäftsjahrs gezahlt worden sind. 
95“ 
1. Form der 
Abgaben- 
erhebung. 
2. Aufstellung 
über gewährte 
Bergütungen. 
WMuster 3)
	        
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