Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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g 165. 
3. Wertangabe. Vergütungen, welche nicht in barem Gelde oder in kurshabenden Wertpapieren bestehen, 
sind in Geld zu veranschlagen und zu dem veranschlagten Betrag unter Erläuterung des Sach- 
verhalts, insbesondere unter Angabe der Schätzungsgrundlagen, in die Aufstellung einzusetzen. 
*l 166. 
4. Feftsetzung und (yDie Steuerstelle prüft die Aufstellung und stellt, wenn eine Stempelabgabe zu erheben 
ee ist, den Stempelbetrag fest und vereinnahmt ihn. Ist die Aufstellung steuerfrei, weil die Summe 
der sämtlichen an die Mitglieder des Aufsichtsrats geleisteten Vergütungen nicht mehr als 
5000 Mark ausmacht, so ist dies in der Aufstellung zu bestätigen. 
(2) Der Steuerstelle sind die zur Prüfung der naaan erforderlichen Unterlagen 
(Statuten, Jahresbilanz, Geschäftsberichte, G gsp usw.) auf Ver—- 
langen vorzulegen. 
(a3) Eine mit Feststellungs- und Empfangsbekenntnis oder Befreiungsvermerk versehene 
Ausfertigung der Aufstellung ist zurückzugeben. Die zweite Ausfertigung wird Beleg zum An- 
meldungsbuche. 
  
8 167. 
5. Über- i) Der rechtzeitige Eingang der Aufstellungen ist von der Steuerstelle durch eine Liste 
wachungsliste. nach dem Muster 32 zu überwachen. In diese Liste sind sämtliche Aktiengesellschaften, Kommandit- 
er 32. gesellschaften auf Aktien, Kolonialgesellschaften und ihnen gleichgestellte Gesellschaften, Gewerk- 
Wus schaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung aufzunehmen, die im Bezirke der Steuer- 
stelle ihren Sitz haben. Zweigniederlassungen sind nicht einzutragen. 
(2:) In welcher Weise die Steuerstelle von den in ihrem Bezirke bestehenden Gesell- 
Ichnsten Kenntnis erhält, ist von der Landesregierung zu bestimmen. 
(6) Ist binnen sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahrs einer der im Verzeichnis 
eingetragenen. Gesellschaften bei der Steuerstelle eine Aufstellung nicht eingegangen, so hat diese 
die Gesellschaft zur Einreichung der Aufstellung aufzufordern. 
IX. Geldumsätze. 
Zur Tarifnummer 10 und den §§ 76 bis 78 des Gesetzes. 
g 168. 
1. Anslands- (0 Als im inländischen Betrieb eines nach § 76 des Gesetzes zur Anmeldung der Haben- 
ekeesser.— zinsen verpflichteten Geschäftsunternehmens berechnet gelten auch die einem im Ausland wohn- 
kehr. haften Kunden berechneten Zinsen. 
(2) Als Geschäfte, die dem eigentlichen Sparkassenverkehr im Sinne des Reichsstempel- 
gesetzes fremd sind, sind die Geschäfte in demjenigen Geldverkehre der Sparkasse anzusehen, 
für welchen Sparbücher nicht ausgestellt sind und bei dem über das Guthaben durch Scheck 
verfügt werden kann. Geschäfte in laufender Rechnung mit Krediteinräumung fallen unter die 
dem eigentlichen Sparkassenverkehre fremden Geschäfte auch dann, wenn eine Verfügung über 
das Guthaben oder einen eingeräumten Kredit mittels Schecks ausgeschlossen ist. Unterhält 
die Sparkasse neben dem eigentlichen Sparverkehr einen Verkehr der vorstehend bezeichneten 
Art, so findet die Befreiung für den ersteren nur statt, wenn über den Sparverkehr und den 
vorstehend bezeichneten Verkehr getrennte Konten geführt werden. 
*l169. 
2. Stenerstellen Die Landesregierungen haben die zur Erhebung der Abgabe von Geldumsätzen nach § 1 
— êd Abs. 1 von ihnen bestimmten Stellen (Steuerstellen) und ihre Oberbehörden (Direktivbehörden) 
eh dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) mitzuteilen. 
G y 170. 
Geschäfts- (u) Die im §& 76 Abs. 1 des Gesetzes vorgeschriebene Anzeige hat den Namen (die Firma) 
anzeige. und den Wohnort (Sitz der Firma) des Anzeigepflichtigen, die von ihm betriebenen Zweigstellen
	        
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