Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Betrage der in der abgelaufenen ersten Hälfte des laufenden Steuerjahrs wirklich berechneten 
Habenzinsen zu bemessen. Die Abschlagszahlung ist alsdann auf die Hälfte des Steuerbetrags 
festzustellen, der sich ergeben würde, wenn das Doppelte der in biesem Halbjahr des Steuer- 
jahrs berechneten Habenzinsen zur Besteuerung zu ziehen wäre. 
(4) Der rechtzeitige Eingang der Abschlagszahlung ist durch die Überwachungsliste Muster 33 
sicherzustellen, in welcher Spalte 1 bis 3 gleichzeitig mit dem nach Abs. 2 zu erlassenden Hinweis 
auszufüllen sind. 
(s) Die Abschlagszahlung ist in der Anmeldung zur Entrichtung des Geldumsatzstempels 
aufzuführen und bei Festsetzung der Abgabeschuld auf diese anzurechnen. Ein etwa zuviel 
gezahlter Betrag ist einschließlich 5 v. H. Zinsen vom Tage der Entrichtung ab zurückzuzahlen 
und mit den Zinsen als Erstattung an Reichsstempelabgabe zu verrechnen. 
X. Grundstücksübertragungen. 
Zur Tarifnummer 11 und zu den § 84 bis 96 des Gesetzes. 
179. 
n) Die Verpflichtung zur Entrichtung der in der Tarifnummer 11 bezeichneten Abgabe 
wird erfüllt durch Verwendung von Stempelzeichen, deren Entwertung 
a) bei den von Behörden oder Beamten ausgenommenen Verhandlungen und Be- 
urkundungen durch diese, 
b) in den übrigen Fällen (bei privatschriftlichen und im Ausland errichteten Urkunden) 
durch eine zuständige Steuoerstelle 
zu erfolgen hat. 
(2) Die Landesregierung kann im Einverständnisse mit dem Reichskanzler (Reichsschatz- 
amt) anordnen, daß die Abgabe nicht durch Verwendung von Stempelzeichen, sondern im Wege 
der Barzahlung erhoben wird. 
(2) Die Landesregierung kann im Einverständnisse mit dem Reichskanzler (Reichsschatz- 
amt) anordnen, daß die Abgabe, welche von gerichtlichen Urkunden sowie von den den Gerichten 
vorgelegten außergerichtlichen Urkunden zu erheben ist, nach den für Gerichtsgebühren geltenden 
Vorschriften eingezogen wird. 
(.) Zu den Beamten im Sinne des Abschnitts X gehören auch die Notare. 
* 180. 
Zur Entrichtung der Abgabe werden Stempelmarken (Grundstücksst ken) und 
Stempelbogen zum Preise des darauf angegebenen Steuerbetrags durch die ae aus- 
gegeben. 
Wl 181. 
(u) Die Grundstücksstempelmarken dürfen nur bei Abgabebeträgen bis zu 1000 Mark 
einschllehud verwendet werden. 
(2) Sie lauten über Wertbeträge von 10, 20, 40, 50 Pfennig, 1, 1½, 2, 2½, 3, 4, 5, 10, 
15, 20, 25, 50, 100, 200, 300, 400 und 500 Ma ri. 
(0) Die Grundstücksstempelmarken bestehen aus drei in Bild und Druckausführung von- 
einander verschiedenen Gruppen. 
□) Die Marken der ersten Gruppe umfassen die Werte von 10 bis 50 Pfennig, sind in 
einfarbigem Buchdruck ausgeführt und haben folgende Farbentönungen: 10 Pfennig rot, 
20 Pfennig blau, 40 Pfennig olive, 50 Pfennig braun. Sie sind einschließlich der gezähnten 
weißen Ränder 38,6 mm hoch und 30 mm breit. Das Mittelfeld zeigt auf getöntem Grunde 
einen nach rechts blickenden weiblichen Idealkopf in Seitenansicht mit einem Eichenkranz im 
Haar. In dem oberen Rande befindet sich die Inschrift „OEUTSCHES REICH“ hell auf dunklem 
Grunde. Zu beiden Seiten wird das Mittelfeld durch leicht geschweifte Leisten begrenzt, die 
im oberen Teile dunkle Ornamente auf weißem Grunde, im unteren Teile die Wertziffer auf 
punktiertem Grunde tragen. Darunter folgt in der ganzen Breite der Marke ein leicht guillo- 
chiertes Feld, an das sich als untere Begrenzung das Wort „CRUNDSTOCKSSTEMPEIL“, bunkel 
auf hellem Grunde, anschließt. 
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1. Form der 
Abgaben- 
chtung. 
2. Stembel= 
zeichen. 
a) Stempel- 
marken.
	        
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