Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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(6) Außerdem haben die Steuerstellen auf jeder Urkunde mit Amtsstempel, Datum (der 
Monat in Buchstaben) und Unterschrift zu vermerken, welcher Stempelbetrag in Marken ent- 
wertet worden ist. 
u% Ergönzende (0) Im Einverständnisse mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) können die Landes- 
Bestimmungen regierungen zur Sicherung der ordnungsmäßigen Verwendung der Stempelzeichen ergänzende 
d des- 
*E*——— Bestimmungen erlassen. 
5l 185. 
S. Berwen- Die Stempelbogen sind mit den zu versteuernden Urkunden durch Zusammenheften und 
Tus un Einsiegeln der Fadenenden in der Weise zu verbinden, wie dies bei der Besiegelung gericht- 
urteee licher Urkunden geschieht. Ferner sind die Stempelbogen mit einem Entwertungsvermerke 
zu versehen, der die Bezeichnung des beurkundeten Geschäfts, den Tag der Urkunde sowie die 
Namen der Urkundenaussteller enthält, z. 
Entwertet zu dem am 1. Oltober 1912 zwischen dem. 
zu Hund dem 
zu geschlossenen Kaufvertrag über das Grundstück 
Berlin, den 8. Oktober eintausendneunhundertzwölf 
  
(Amtsstelle) 
(Amtsstempel) (Unterschrift) 
8 186. 
8. Exhebung (n) Sofern eine Verwendung von Stempelzeichen nicht stattfindet, ist der Betrag der 
deshe Abgabe und deren Entrichtung von den zur Festsetzung und Entgegennahme der Steuer zu- 
wendung von ständigen Behörden und Beamten auf der Urschrift und auf einer etwaigen Abschrift oder Aus- 
Stempel- fertigung der Urkunde zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist mit Orts= und Zeitangabe zu 
zeichen. versehen und unterschriftlich zu vollziehen. 
a) Stempel- (2) Im Falle der Einziehung der Abgabe mit den Gerichtskosten kann durch die Landes- 
verwendungs- regierung nachgelassen werden, daß der angesetzte Betrag auf der Urschrift, Abschrift oder Aus- 
etmert. jfertigung der Ürkunde nur vermerkt wird. 
(a) Läßt sich der erforderliche Abgabebetrag nicht ohne weiteres aus der Urkunde berechnen, 
so ist mit der Bescheinigung oder mit der Kostenberechnung eine kurze Stempelberechnung zu 
verbinden. . 
§187. 
b) Einziehung (1) Im Falle des § 186 Abs. 1 haben die Behörden und Beamten die bei ihnen inner- 
bno. halb eines Monats eingegangenen Stempelbeträge bis zum 10. des folgenden Monats an eine 
urku usiche von der Landesregierung zu bestimmende Steuerstelle abzuführen und durch besondere Nach- 
weisung von denjenigen Verhandlungen und Beurkundungen Mitteilung zu machen, auf die 
sich die abzuführenden Beträge beziehen. Die oberste Landesfinanzbehörde ist ermächtigt, an- 
zuordnen, daß in die Nachweisung auch alle innerhalb des vorbezeichneten Zeitraums beurkun- 
deten Rechtsvorgänge aufzunehmen sind, für die nach den Vorschriften der Tarifnummer 11 
eine Abgabe nicht zu entrichten ist. Sind in einem Monat keine Abgabebeträge abzuführen, 
so haben die Gerichte und Notare die Steuerstelle hiervon zu benachrichtigen. 
(2) Die Nachweisungen sind in doppelter Ausfertigung einzureichen und mit der Be- 
uher Wbi scheinigung der Vollständigkeit und Richtigkeit zu versehen. Für sie dienen die Muster 36, 37. 
(3) Die Steuerstelle prüft die Nachweisung, vereinnahmt den Steuerbetrag, nimmt die 
eine Ausfertigung oder die Fehlanzeige als Beleg zum Anmeldungsbuch und sendet die andere 
— mit Empfangsbestätigung und Angabe der Buchungsnummer versehen — zurück. 
(4) Die Landesregierung kann im Einverständnisse mit dem Reichskanzler (Reichsschatz- 
amt) für die Nachweisung und Ablieferung des Stempels abweichende Vorschriften treffen,
	        
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