643 —
insbesondere anordnen, daß die für die Landesabgabe von Grundstücksübertragungen geltenden
Bestimmungen zur Anwendung gelangen.
(6) Im Falle der Einziehung der Abgabe mit den Gerichtskosten kann die Abführung
der bis zum Monatsschluß eingegangenen Stempelbeträge mittels einer von der Landesregierung
vorzuschreibenden Benachrichtigung erfolgen; die Steuerstelle vereinnahmt alsdann den Monats-
gesamtbetrag (einschließlich des Betrags, für den Belege über Erstattungen statt baren Geldes
abgeliefert werden) nach Eintragung in das Anmeldungsbuch und nach Bestätigung des Empfanges
und nimmt die Benachrichtigung oder die Fehlanzeige als Beleg zum Anmeldungsbuche.
8 188.
(1) Auf die Versteuerung privatschriftlicher Urkunden finden die 88 179 bis 187 ent-
sprechende Anwendung. Sind Stempelzeichen nicht zu verwenden und hat die Entrichtung
der Steuer unmittelbar an eine zuständige Steuerstelle zu erfolgen, so ist dieser die steuerpflichtige
Urkunde in Urschrift und Abschrift vorzulegen. Die Abschrift kann sich auf den für die Besteue-
rung wesentlichen Teil der Urkunde beschränken. Nach Festsetzung und Einzahlung des Abgabe-
betrags wird die Urschrift — mit dem im §& 186 Abs. 1 vorgeschriebenen Stempelverwendungs-
vermerke versehen — zurückgegeben und die Abschrift als Beleg zum Anmeldungsbuche ge-
nommen.
(2) Ist der steuerpflichtige Rechtsvorgang im Auslande beurkundet, so ist die Versteuerung
binnen zweier Wochen nach dem Zeitpunkte zu bewirken, in welchem die Urkunde in das Inland
gelangt ist.
3 *„ 189.
(u) Ist die Grundstücksübertragung von der Abgabe befreit, so ist dies unter Hinweis
auf die gesetzlichen Vorschriften, durch welche die Steuerfreiheit bedingt ist, auf der Urschrift,
Abschrift, Ausfertigung usw. der Urkunde ersichtlich zu machen. Der Vermerk ist mit Orts= und
Zeitangabe sowie mit dem Amtsstempel zu versehen und unterschriftlich zu vollziehen.
(2) Außerdem sind die für die Steuerfreiheit maßgebenden Tatumstände und, sofern
die Befreiungsvorschriften am Schlusse der Tarifnummer 11 in Frage kommen, der Antrag
auf Befreiung von der Abgabe in die Verhandlung aufzunehmen. Von der Erhebung der Ab-
gabe ist nur abzusehen, wenn die Voraussetzungen der Steuerfreiheit überzeugend dargetan sind.
(s) Der Antrag auf Befreiung und die Bescheinigung der ihm zugrunde liegenden Tat-
sachen können bis zur Entrichtung der Abgabe nachgeholt werden. Diese Schriftstücke sind tun-
lichst bei den Akten aufzubewahren. Nach diesem Zeitpunkt ist der Steuerpflichtige auf den
Erstattungsweg zu verweisen.
*l 190.
(u) Wird die Entgegennahme der Auflassung oder die Eintragung des neuen Eigentümers
im Grundbuche von einer vorgängigen Sicherheitsleistung für den Abgabebetrag abhängig ge-
macht (I5 91 Abs. 3 des Gesetzes), so bestimmt das Grundbuchamt die Höhe der Sicherheit und
veranlaßt das Weitere wegen der Sicherstellung. Ist eine stempelpflichtige, nicht oder nicht
hinreichend versteuerte Urkunde vorgelegt, so ist sie unter Angabe der etwa geforderten und
geleisteten Sicherheit der Steuerstelle des Bezirks zu übersenden, die den Abgabebetrag einzieht,
die Stempelzeichen entwertet oder die Barentrichtung der Abgabe auf der Urkunde vermerkt
und die Urkunde sodann dem Grundbuchamte wieder zugehen läßt, das wegen Rückgabe der
zur Deckung des Abgabebetrags nicht erforderlich oder nicht verwendbar gewesenen Sicherheit
das Weitere veranlaßt.
(2) Die Bestimmung des §& 179 Abs. 3, wonach bei gerichtlichen oder den Gerichten vor-
gelegten außergerichtlichen Urkunden die Abgabe mit den Gerichtskosten eingezogen werden
kann, bleibt unberührt.
8 191.
() Wird die Abgabe nicht innerhalb der gesetzlichen Frist entrichtet, so ist die zwangs-
weise Einziehung der Steuer gemäß §s 91 Abs. 2 des Gesetzes zu veranlassen. Soweit die Abgabe
durch Verwendung von Stempelzeichen zu entrichten ist, haben Behörden und Beamte, die
zur zwangsweisen Einziehung von Geldern nicht befugt sind, den Antrag auf zwangsweise Ein-
I60) Einziehung
mit den
Gerichtskoften.
7. Ver-
stenerung pri-
vatschriftlicher
und im Aus-
land errichteter
Urkunden.
8. Fesistellung
der Stener-
freiheit.
K. Sicher-
stellung und
Na
verstenerung.
10. Zwangs=
weise Gin-
Kehung der
Stener.