Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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und der Gesamtzahl derjenigen, welche einer Prüfung zu unterziehen waren. Etwa 
rückständig gebliebene Stellen sind unter Angabe der Gründe, aus welchen die recht- 
zeitige Vornahme der fälligen Prüfung untunlich war, anzugeben; 
d) bemerkenswerte Wahrnehmungen in bezug auf das Neichsstempelgeset und dessen 
Ausführung, über Umgehungen der Stempelpflicht usw.; 
e) Anregungen und Vorschläge, zur Verbesserung der bestehenden Vorschriften. 
- 4 (2) Als Anlage ist dem Berichte beizufügen eine Übersicht nach Muster 44 über die na 
— dem Gesetze der Prüfung in bezug auf die Entrichtung der Stempelabgabe unterliegenden — 
sowie über die Ergebnisse der Prüfung. 
« (s)DerBer1chtunddte Übersicht haben sich auf alle einer regelmäßigen Prüfung unter- 
liegenden Stellen des Geschäftsbezirks zu erstrecken. Soweit Prüfungen von anderen Beamten 
vorgenommen worden sind (ogl. 5 229 Abs. 2), sind die für die Berichterstattung und die Auf- 
stellung der Übersicht erforderlichen Angaben hinsichtlich der ihrer Aufsicht unterstehenden Betriebe 
und die Ergebnisse der von ihnen vorgenommenen Prüfungen dem nach Abs. 1 mit der Bericht- 
erstattung beauftragten Beamten zur Verwertung bei letzterer alsbald nach Ablauf des Rechnungs- 
jahrs nach näherer Anordnung der obersten Landesfinanzbehörde zu übermitteln. 
(4) Die Berichte nebst Krelwiichten sind der Direktivbehörde in zwei Ausfertigungen ein- 
zureichen, von welchen je eine für den Reichskanzler (Reichsschatzamt) bestimmt ist. Nach Eingang 
sämtlicher Jahresberichte und Übersichten des Verwaltungsgebiets sind die für den Reichskanzler 
bestimmten Ausfertigungen an diesen bis zum 1. Oktober des folgenden Rechnungsjahrs durch 
die oberste Landesfinanzbehörde unter Hinzufügung ihrer Stellungnahme zu den Berichten 
mitzuteilen. 
(6) Auf jedesmaliges besonderes Ersuchen sind dem Reichskanzler die Aufzeichnungen 
über die abgehaltenen Stempelprüfungen sowie die Verhandlungen und Entscheidungen über 
die Erledigung der gezogenen Erinnerungen seitens der Landesregierungen zur Kenntnisnahme 
mitzuteilen. 
k) Aufbewahrung (e) Die erledigten Prüfungsverhandlungen sind nach näherer Anordnung der obersten 
der Prüfungs- Eätesshchtschet aufzubewahren. Wenn Prüfungsverhandlungen oder Akten, in welchen 
verhandlungen. sich solche befinden, vernichtet oder verkauft werden sollen, was nicht früher als zehn Jahre nach 
Ablauf des Prüfungsjahrs geschehen darf, so sind die etwa darin enthaltenen Stempelzeichen 
(vgl. §J 237 Abs. 5) vorher auszuschneiden und unter amtlicher Aufsicht zu vernichten. Die Ver- 
nichtung ist in einer über den Vorgang aufzunehmenden Verhandlung von den beteiligten Beamten 
zu bescheinigen. 
Zu den §F8 69, 117 des Gesetzes. 
· §339 
() Die im 8117 des Gesetzes vorgeschriebene Verpflichtung, bei Überwachung der vor— 
o ee schriftsmäßigen Entrichtung der Reichsstempelabgaben mitzuwirken, trifft vor allem auch die 
— ehc Beamten der Zoll= und Steuerverwaltung, und zwar auch insoweit, als sie nicht mit der Stempel- 
tung. —½ Zeil- püfung, besonders beauftragt sind. 
d Sten ) Insbesondere haben die Abfertigungsbeamten der Zoll= und Steuerverwaltung darauf 
eann. zu achle ob die ihnen vorgelegten Frachturkunden, soweit sie nach den bestehenden Vorschriften 
mit Stempelzeichen bereits versehen sein müssen oder tatsächlich bereits mit solchen versehen 
sind, borchiitsbäre versteuert sind. 
)1Zur Prüfung der Entrichtung der Stempelabgabe von Erlaubniskarten für Kraft- 
fahtzelle haben sich die Zoll= und Steucraussichtsbeamten in Kenntnis von den in ihrem Dienst- 
bezirke gehaltenen Kraftfahrzeugen und deren Eigentümern und Führern zu erhalten und sich 
darüber zu vergewissern, ob hinsichtlich dieser Kraftfahrzeuge der Steuerpflicht genügt ist, sowie 
ob nicht von Kraftfahrzeugen unter dem Vorgeben, daß es sich um eine steuerfreie Ingebrauch 
nahme handele, ein die Stempelpflicht begründender Gebrauch gemacht wird. Soweit die Er- 
üllung der Steuerpflicht nicht durch Einsicht der Versteuerungs gen usw. bei den Steuer- 
tellen festgestellt werden kann, sowie hinsichtlich der in ihrem Dienstbezirke verkehrenden Kraft- 
fahrzeuge nicht daselbst ansässiger Besitzer haben die Aufsichtsbeamten, vor allem im Grenz- 
bezirke, die Prüfung in der im §& 69 des Gesetzes vorgezeichneten Weise zu bewirken. 
  
 
	        
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