Fernsprechver-
kehr.
Zirkageschäfte.
Tauschgeschäfte.
Lombard-,
Leih-, Miet-,
Depotgeschäfte.
Geschäfte über
Zins- und
Gewinnanteil-
scheine.
Kostgeschäfte
im verbotenen
Terminhandel.
Vermittler=
gebühren und
Stellgeld.
Meta= und
Auftrags-
geschäfte.
Reichsstempel versehen, so ist von den zum Ersatz ausgegebenen Einzelkuxscheinen der Reichs-
stempel so viel mal zu entrichten, als die Anzahl der neuen Kuxscheine die Anzahl der außer Kraft
tretenden übersteigt.
(3) Im übrigen tritt bei der Ausgabe neuer Wertpapiere zum Zwecke des Umtausches
eine wiederholte Stempelpflicht nur ein, wenn die neue Urkunde zu einem höheren Betrag
oder nach einer anderen Tarifnummer stempelpflichtig ist als die bisherige, oder wenn ein neuer
Aussteller (Aktiengesellschaft, Schuldner usw.) an die Stelle des ursprünglichen Ausstellers ge-
treten ist. Wird die neue Urkunde zu einem höheren Betrag ausgegeben, so ist nur der Mehrbetrag
zu versteuern.
(1) Eine auf der Urkunde erfolgende Abänderung ihres Inhalts durch den Aussteller ist
im Sinne des vorstehenden Absatzes wie die Ausgabe einer neuen Urkunde zu behandeln.
II.
Kauf= und sonstige Anschaffungsgeschäfte.
Zu den §8 18 bis 33 des Gesetzes und zur Tarifnummer 4.
1. Dem Geschäftsabschluß auf telegraphischem Wege ist im Sinne der Vorschrift des §& 18
Abs. 3 des Gesetzes der Abschluß eines Geschäfts im Fernsprechverkehre gleich zu behandeln.
2. Bei sogenannten Zixkageschäften (819 Abs. 1 des Gesetzes)ist die Abgabe nach dem handels-
üblichen Maximum der Lieferung zu berechnen; es bleibt den Handelsvorständen überlassen,
auf Grund des § 118 Abs. 2 des Gesetzes die betreffenden Maxima festzustellen.
3. (1) Unentgeltliche Tauschgeschäfte der im §25 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Art sind
insoweit, als die beiderseits hingegebenen Beträge sich decken, auch dann von der Steuer befreit,
wenn z. B. wegen verschiedener Zinstermine oder nicht ganz sich deckender Nennwerte der Stücke
eine geringe Geldausgleichung stattfinden muß.
(:) Im übrigen unterliegen Tauschgeschäfte der Abgabe als ein Anschaffungsgeschäft.
Der Versteuerung ist diejenige der beiderseitigen Leistungen zu Grunde zu legen, bei welcher
sich der höhere Abgabebetrag ergibt.
4. (1) Echte Lombardgeschäfte sind auch dann nichtals Anschaffungsgeschäfte über die Pfand-
stücke anzusehen, wenn dem Darl ehnsgeber ausdrücklich das Recht eingeräumt ist, die Pfand-
stücke zum Zwecke seiner Befriedigung im Falle der Nichterfüllung der Verpflichtungen des
Darlehnsnehmers zu veräußern; wohl aber liegt ein Anschaffungsgeschäft vor, wenn dem Dar-
lehnsgeber das Recht eingeräumt wird, die Pfandstücke selbst anzukaufen.
(2) Uneigentliche Lombardgeschäfte sowie uneigentliche Leih-, Miet= und Depotgeschäfte,
bei denen der Empfänger befugt ist, an Stelle der empfangenen Gegenstände andere Gegen-
stände gleicher Art zurückzugeben, unterliegen, soweit sie nicht nach § 25 Abs. 2 des Gesetzes steuerfrei
bleiben, der Abgabe als ein Anschaffungsgeschäft.
5. Anschaffungsgeschäfte über Zinsscheine und Gewinnanteilscheine sind der Reichsstempel-
abgabe nicht unterworfen.
6. Die Bestimmungen des §#23 Abs. 3 des Gesetzes und der Ermäßigung 3 zur Tarifnummer 4a
finden auch auf Geschäfte über solche Wertpapiere Anwendung, über die nach §5#63, 64 des Börsen-
gesetzes vom 8. Mai 1908 Termingeschäfte mit der Wirkung verboten sind, daß eine Klage aus
ihnen nicht stattfindet, anderseits aber das Gezahlte nicht zurückgefordert werden kann.
ß 7n (r) Termittlergebühren (Provisionen, Courtagen) bleiben bei der Berechnung der Abgabe
außer
(2) 8 Sielgeicheften ist das Stellgeld bei der Berechnung der Abgabe als Teil des
swaufpreign mit in Ansatz zu bringen.
8. (1) Besteht zwischen mehreren Firmen eine Meta-Geschäftsverbindung, so sind die Ab-
rechnungen zwischen den Metisten über die von einem von ihnen auf eigenen Namen, aber für