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der Tarifbestimmung 200 Kubikmeter 150 Tonnen und im Sinne des 8 44 Abs. 1 des Gesetzes
333½ Kubikmeter 250 Tonnen gleichzuachten.
Einlieferungs= 3. Einlieferungsscheine, die dem Ablader über den Empfang der Güter erteilt werden,
scheine. unterliegen der Abgabe nach Tarifnummer 6c nicht, wenn neben ihnen über dicselbe Sendung
eine versteuerte Frachturkunde (Ladeschein usw.) ausgestellt wird.
3rilchenfracht= 4. Werden im Güterverkehr über einen Umladehafen neben dem sogenannten Durch-
urkunden. konnossement (Durchfrachtbriefe) noch Zwischenfrachturkunden von oder nach dem Umladehafen
ausgestellt, so sind beim Vorhandensein der sonstigen Voraussetzungen auch die letzteren Fracht-
urkunden stempelpflichtig, wenn sie aus irgendeinem Grunde im Inland ausgestellt oder bei der
Empfangnahme oder Ablieferung der Güter verwendet werden.
Besteuerung 5. (1) Die Stempelabgabe für ganze Schiffsladungen ist auch dann zu entrichten, wenn
Ticht,vol. das Schiffegefäß nicht voll beladen ist, die Fracht aber nach ganzer Schiffsladung berechnet
Schiffe. wird. Geringfügige Beiladungen berühren die Stempelpflichtigkeit nicht.
(2) Die Stempelabgabe für ganze Schiffsladungen ist ferner dann zu entrichten, wenn
bei nicht voll ausgenutzter Ladefähigkeit ein einheitlicher Beförderungsvertrag über den ganzen
Schiffsinhalt vorliegt und die Fracht nicht nach ganzer Schiffsladung, sondern nach dem Gewicht
und Raumgehalt oder nach der Stückzahl der verladenen Waren berechnet wird.
(2) Bei inländischen und ausländischen Binnenschiffsfrachturkunden der Tarifnummer 60
ist der Zeitpunkt ihrer Ausstellung für die Entscheidung der Frage, ob sic über die Ladung eines
ganzen Schiffsgefäßes lauten, maßgebend. Zu diesen Urkunden ist daher die Stempelabgabe
selbst dann zu entrichten, wenn der Flußlauf nach seinen natürlichen Wasserverhältnissen strom-
abwärts allmählich größeren Tiefgang des Schiffes zuläßt, und schon bei der ersten Abladung
feststeht oder die regelmäßigen Verkehrsverhältnisse des Schiffahrtwegs derart sind, daß auf
der Weiterfahrt an bestimmten Orten zur ursprünglichen Befrachtung Zuladungen erfolgen,
die nicht als unerhebliche Beiladungen anzusehen sind.
Frachtbetrag. 6. Unter dem Frachtbetrag im Sinne der Tarifnummer 6 ist der volle Betrag der Fracht
zu verstehen. Bei der Befüörderung von und nach ausländischen Orten ist mithin der Teil der
Fracht mit inbegriffen, der auf die ausländische Beförderungsstrecke entfällt. Im übrigen ist
bei der Berechnung nur die reine Fracht unter Ausschluß aller Nebengebühren, abgesehen vom
Schlepplohn (Tarifnummer 6 Abs. 2) zu berücksichtigen.
Beförderung 7. Bei der Beförderung eigener Waren in eigenen Wasserfahrzeugen greifen in bezug
mi Weren auf die iempeerhebn die nachstehenden Grundsätze Platz:
Gisfer.“ . Vom Ausland eingeheude Sendungen.
Eine Stempelpflicht liegt nicht vor, falls
a) der Reeder zur Zeit der Abladung bereits Eigentümer der Ware und
zugleich Empfänger derselben ist, und
b) die von ihm ctwa ausgestellten Konnossemente nicht an dritte Personen
(Ablader, Bankier, Käufer) zur Geltendmachung von Rechten an der Warc
ausgehändigt werden.
. Vom Inland nach dem Ausland ausgehende Sendungen.
Die über diese Sendungen ausgestellten Konnossemente sind stets stempel-
pflichtig. Die Ausstellung von Konnossementen für die Zwecke der Versteuerung
ist jedoch nicht erforderlich, falls der Reeder zugleich Eigentümer, Ablader und
Empfänger der Waro ist.
3. Sendungen von einem Orte des Inlandes nach einem anderen Orte des Inlandes.
Einc Stempelpflicht liegt nicht vor, falls
a) der Reeder zugleich Ablader und Empfänger der Ware ist, und
b) die von ihm ausgestellten Konnossemente (Ladescheine) nicht an dritte
Personen (Bankier, Käufer) zur Geltendmachung von Rechten an der Ware
ausgehändigt werden.