–—
Hansbrauer.
Eteuerpslicht.
Farbebier.
Nükbier.
Ver 2
1
— 866 —
Bezug von Haustrunkbier auf Grund ihres Dienst= oder Arbeitsverhältnisses zusteht, ein Ver-
zeichnis nach Muster 1 zu führen, das den Aufsichtsbeamten auf Verlangen jederzeit vorzulegen ist.
–*lf10.
(1) Das an Angestellte und Arbeiter einer Brauerei als Haustrunk unter Inanspruchnahme
der Steuerfreiheit abzugebende Bier darf nur aus den gemäß § 34 des Gesetzes für die e
unversteuerten, versandfertigen Bieres zugelassenen Räumen und nur in den nach s 35 des
Gesetzes zugelassenen Gefäßen entnommen werden. Es darf nur an bestimmten, vom Ober-
beamten zu genehmigenden Orten der Brauerei und nur an die in dem nach § 9 zu führenden
Verzeichnis eingetragenen Angestellten und Arbeiter abgegeben werden.
2) Das Bier ist sogleich bei der Entnahme aus den im Abs. 1 bezeichneten Räumen im
Biersteuerbuch anzuschreiben.
Zu &66 Abs. 2 des Gesetzes.
811.
Die Bestimmungen über die steuerliche Behandlung der Personen, die obergäriges Bier
nur für ihren Hausbedarf unter Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes von 3 Mark
für einen Hektoliter bereiten, sind in den 88 84 bis 90 enthalten.
Zu § 8 Abs. 2 des Gesetzes.
§ 12.
Als aus der Brauerei entfernt gilt das Bier, sobald es aus den von der Steuerbehörde
für die Lagerung versandreifen Bieres zugelassenen Räumen (7 34 des Gesetzes und §5 74 der
Ausf.-Best.) fortgebracht wird.
l 13.
Durch Verbrauch in der Brauerei wird Bier nicht stenerpflichtig, wenn es innerhalb der
Brauerei zu Untersuchungszwecken getrunken oder verbraucht wird.
*l14.
Die Bestimmungen über die Versendung von Farbebier enthält die Anlage B.
Zu 39 des Gesetzes.
#15.
( Steuerpflichtig gewordenes Bier kann in die Brauerei, in der es hergestellt ist, zurück-
gebracht werden (Rückbier) mit der Wirkung, daß es wieder als unversteuertes Bier gilt. Beim
Wiedereingang in die Brauerei ist es in dem in Monatsabschnitten nach Muster 2 zu führenden
Rückbierbuch anzuschreiben.
(2) Rückbier kann auf Antrag unter amtlicher Aufsicht vernichtet oder unbrauchbar gemacht
werden, wenn seine Verwertung als Bier oder seine weitere Verarbeitung zu Bier unmöglich
erscheint. Der Antrag ist bei den Aufsichtsbeamten mündlich oder schriftlich binnen drei Tagen
nach dem Wiedereingang des Bieres zu stellen. Die Unbrauchbarmachung kann nach näherer
Anordnung des Aufsichtsbeamten auch durch Vermischung mit Viehfutter oder Essig erfolgen.
Als Unbrauchbarmachung gilt auch die Verwendung des Bieres zur Branntweinbereitung unter
Überwachung. Die Vernichtung oder Unbrauchbarmachung des zurückverbrachten Bieres ist
vom Aufsichtsbeamten im Rückbierbuche zu vermerken. Sie kann mit Genehmigung des Ober-
beamten auch außerhalb der Brauerei stattfinden.
(„) Für Rückbier, das nicht unter amtlicher Aussicht vernichtet oder unbrauchbar gemacht
wird, können im Bedarfsfalle vom Hauptamte weitere UÜberwachungsmaßnahmen angeordnet
werden.
4) Die im Rückbierbuche beim Wiedereingang in der Brauerei angeschriebenen Bier-
mengen sind am Monatsschlusse durch die Hebestelle von der Summe des steuerpflichtig gewordenen