Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Bieres in der zutreffenden Spalte des Biersteuerbuchs (58 71) abzusetzen. Zu diesem Zwecke hat 
der Brauereiinhaber gleichzeitig mit dem Biersteuerbuche (§ 73) auch das Räückbierbuch der 
Hebestelle vorzulegen, die im Rückbierbuche die Absetzung im Biersteuerbuche vermerkt. Ist im 
Biersteuerbuch eine der Rückbiermenge entsprechende Menge der gleichen Biergattung nicht 
eingetragen, so ist eine nach dem Steuerwerte (§83 Abs. 2 des Gesetzes) gleiche Menge einer anderen 
Biergattung im Biersteuerbuch abzusetzen. Im Biersteuergegenbuch ist in letzterem Falle in 
der Bemerkungsspalte die tatsächlich im Rückbierbuch angeschriebene Biermenge besonders zu 
vermerken. Das als unter amtlicher Aufsicht vernichtet oder unbrauchbar gemacht im Rückbier- 
buch angeschriebene Bier ist ebenfalls in der Bemerkungsspalte des Biersteuergegenbuches in 
einer Summe anzugeben. 
Zu § 10 Abs. 2 des Gesetzes. 
5l16. 
Bier darf zum steuerpflichtigen Verbrauch innerhalb einer Brauerei nur aus den nach Sier, das inner- 
* 34 des Gesetzes zur Lagerung unversteuerten, versandfertigen Bieres zugelassenen Räumen alb der 
und nur in den nach § 35 des Gesetzes zugelassenen Gefäßen abgegeben werden. Jede Abgabe 
derartigen Bieres ist sogleich im Biersteuerbuch anzuschreiben. Das Hauptamt kann weitere 
Überwachungsmaßnahmen anordnen. 
Branerei ge- 
trunken wird. 
Zu 3 11 Abs. 1 des Gesetzes. 
5 17. 
(u) Der auf Grund der Einträge im Steuerbuche von der Hebestelle ermittelte Steuer- Stener- 
betrag (* 73) ist dem Brauereiinhaber sofort mitzuteilen. einzahlung. 
(3) Im Falle des §# 5 Abf. 2 ist die Steuer spätestens am dritten Tage nach der Zustellung 
der Zahlungsaufforderung einzuzahlen. 
Zu 3 11 Abs. 2 des Gesetzes. 
8 18. 
In welcher Weise für gestundete Biersteuer Sicherheit zu leisten ist, und unter welchen Stundung. 
Voraussetzungen die gestundeten Steuerbeträge vor Ablauf der Stundungsfrist eingezogen 
werden können, bestimmt die oberste Landesfinanzbehörde. 
*l 19. 
(1) Bei Stundung der Biersteuer ist für jeden im Biersteuer-Einnahmebuche (§ 112 
Abs. 2) anzuschreibenden Betrag ein Stundungsanerkenntnis abzugeben. 
(2) Der Betrag iedes Anerkenntnisses muß mindestens 100 Mark erreichen. 
(a) Die Stundungsfrist beginnt mit dem Tage der Fälligkeit. 
(4) Die gestundeten Beträge sind spätestens am 25. Tage des Monats, in dem die Stun- 
dungsfrist abläuft, und, wenn dieser ein Sonn= oder Festtag ist, am vorhergehenden Werktag 
einzuzahlen. 
Zu §* 13 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes. 
g 20. 
Die Ausdrücke „Bereitung von Bier“ und „Bierbereitung“ sind im weitesten Sinne zu Begriff der 
verstehen. Sie umfassen alle Teile der Herstellung und Behandlung des Bieres in der Brauerei Bierbereitung. 
selbst wie außerhalb dieser — beim Bierverleger, Wirt und dergleichen — bis zur Abgabe des 
Bieres an den Verbraucher. 
521. 
(1) Bei der Bereitung von Bier ist nicht nur die Verwendung von Malzersatzstosfen aller Branustoffe. 
Art — mit der für obergärige Biere im § 13 Abs. 2 des Gesetzes zugelassenen Ausnahme —, 
sondern auch aller Hopfenersatzstoffe sowie aller Zutaten irgendwelcher Art, auch wenn sie nicht 
unter den Begriff der Malz= oder Hopfenersatzstoffe fallen, verboten. Ausgenommen von diesem
	        
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