Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

Verbotene 
Zubereitungen. 
Betriebsleiter. 
Erstmalige 
Betriebs= 
anmeldung. 
— 870 — 
Zu §14 des Gesetzes. 
8 29. 
Ein Getränk, bei dem die Gärung durch Erhitzen unterbrochen ist, gilt als gegoren im Sinne 
des Gesetzes. 
8 30. 
(1) Wird Bier, das unter Verwendung von Zucker hergestellt ist, in Verkehr gebracht, 
so muß auf den Gefäßen (Fässern, Siphons, Kannen, Flaschen usw.) in deutlich lesbarer Schrift 
an augenfälliger Stelle die Bezeichnung „Unter Zuckerverwendung hergestellt“ angebracht sein. 
(2) Wird Einfachbier in Verkehr gebracht, so muß es auf den Gefäßen (Fässern, Siphons, 
Lanen, Feaschen usw.) in deutlich lesbarer Schrift an augenfälliger Stelle als solches be- 
zeichnet sein. 
(s) Die Bezeichnungen nach Abs. 1 und 2 sind auf den Gefäßen bis zur vollständigen Ab- 
gabe des Bieres an den Verbraucher zu erhalten; sie müssen auch in den Rechnungen, Anprei- 
sungen und Ankündigungstafeln, soweit diese innerhalb der Ausschankstätten angebracht sind, 
enthalten sein. 
Zu § 15 des Gesetzes. 
g 31. 
Das Verbot des §5 15 des Gesetzes bezieht sich auf solche Zubereitungen, die nach ihrer 
Bezeichnung, Gebrauchsanweisung oder Anpreisung usw. zur Herstellung von Bier bestimmt 
sind. Die Lösung einer der in § 13 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Zuckerarten in Wasser gilt 
nicht als Zubereitung, wohl aber gelten als Zubereitungen Gemische von Lösungen verschiedener 
Zuckerarten, oder von Zuckerlösungen mit Farbmitteln, Malzauszügen, Bier oder anderen Stoffen, 
ebenso Malzauszüge. 
2. Uüberwachungsbestimmungen. 
Zu §9 16 des Gesetzes. 
6 32. 
(1) Die Bestellung eines Vertreters ist namentlich dann erforderlich, wenn der unter 
Steueraufsicht stehende Betrieb von einer nicht geschäftsfähigen natürlichen oder einer juristischen 
Person, einer Gesellschaft, Genossenschaft oder einem Vereine betrieben wird, ferner dann, 
wenn der Betriebsinhaber häufig abwesend oder aus anderen Gründen an der Erfüllung der 
ihm obliegenden Verpflichtungen verhindert ist. 
(2) Hält das Hauptamt die Bestellung eines Vertreters für notwendig, so hat es hiervon 
dem Betriebsinhaber schriftlich mit der Aufforderung Mitteilung zu machen, innerhalb einer 
bestimmten Frist einen Vertreter zu bezeichnen und dessen Befähigung nachzuweisen. Bleibt 
die Aufforderung auch nach einmaliger Wiederholung erfolglos, so ist nach § 16 Abs. 4 des Ge- 
setzes zu verfahren. 
(3) Auch die freiwillige Bestellung cines Vertreters ist dem Hauptamt unter Beibringung 
des Befähigungsnachweises anzuzeigen. Soll ein Vertreter nur bestimmte Geschäfte übernehmen, 
z. B. nur das Mahlbuch oder nur das Sudbuch führen, so ist dies in der Anzeige anzugeben. 
□) Die Anzeige über die Bestellung eines Vertreters (Abs. 2 u. 3) ist von dem Vertreter 
zum Zeichen seines Einverständnisses mitzuunterschreiben. 
(5) Über die Zulassung des Vertreters entscheidet das Hauptamt. 
(e) Die Bestellung des Vertreters ist von der Hebestelle in der Brauereirolle (5 37) zu 
vermerken. 
Zu & 17 des Gesetzes. 
, §33. 
(1)Dieim§17Abf.1desGesetzesvorgeschriebeneAnzeigeistderHebcstellefchriftlich 
in doppelter Ausfertigung zu erstatten und von dieser dem vorgesetzten Hauptamt vorzulegen. 
(2) Wegen der im + 17 Abs. 2 des Gesetzes vorgeschriebenen Anzeige vergleiche & 4 Abs. 1.
	        
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