Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Zu 3 18 des Gesetzes. 
g 34. 
Als anmeldepflichtige Rãume zum Betriebe einer Brauerei gelten insbesondere die Sud- Anmelbung der 
räume, Gärkeller, Lagerkeller und Abfüllräume; ferner geschlossene Räume, offene Hallen und rr 
Höfe, in denen Braustoffe, Würze oder Bier aufbewahrt, gelagert, umgefüllt oder sonst be- uerate. 
arbeitet werden, sowie alle Ortlichkeiten, an denen anmeldepflichtige Geräte ihren regel- 
mäßigen Standort haben. 
l 35. 
(#) Die Anmeldung der Brauereiräume und -geräte ist durch Einreichung einer Nach- 
weisung nach Muster 3 bei der Hebestelle in doppelter Ausfertigung zu erstatten. W# 
(2) Bei Betrieben, die nicht abgefunden sind, ist ein Grundriß der Brauereiräume, in 
dem die Gerätestellung, der Aufstellungsort der Malzmühle und die Vorrichtungen zur Be- 
Hürdemug des geschroteten Malzes zum Sudhaus einzuzeichnen sind, der Nachweisung beizu- 
ügen. 
(„) Zur Anmeldung der Brauereiräume und Seräte sind nicht verpflichtet Personen, 
die nur für den ausschließlichen Bedarf des eigenen Haushalts ohne besondere Brauanlage 
Bier bereiten. 5 56 
Die Nachweisungen sind von der Hebestelle nach Eintragung in die Brauereirolle (§ 37) 
dem Oberbeamten zuzustellen. Dieser hat ihren Inhalt an Ort und Stelle mit dem Bestande 
zu vergleichen, die Gefäße zu vermessen, das Ergebnis in die Nachweisung einzutragen und diese 
sodann mit den Vermessungsverhandlungen (§# 43) der Hebestelle zurückzugeben. Nach Prüfung 
der Ver gsverhandlungen übermittelt die Hebestelle eine Ausfertigung der Nachweisung 
und der V ssungsverhandlungen dem Brauereiinhaber, die andere Ausfertigung wird als 
Beleg zur Brauereirolle genommen. 
837. 
(n#) Die Hebestelle hat eine Brauereirolle nach Muster 4 zu flühren, in der sämtliche im Brauereirolle 
Bezirke vorhandenen Brauereien nachgewiesen werden. Die Belege für die Eintragungen sind und Velegheft. 
in einem Hefte zu vereinigen. Nicht mehr gültige Belege sind zu durchkreuzen und einzuschlagen. MWuft 
(2) Die Hebestelle hat eine vom Oberbeamten bescheinigte Abschrift der Brauereirolle ler 4 
dem Hauptamt einzusenden. Die Abschriften bilden zusammen mit der Brauereirolle für den 
Sonderhebebezirk des Hauptamts die Hauptbrauereirolle. 
(à) Vierteljährlich ist eine vom Oberbeamten bescheinigte Nachweisung der in der Brauerei- 
rolle vermerkten Anderungen nach Muster 5 aufzustellen und einzureichen. uft 
() Die angezeigten Anderungen sind in der Hauptbrauereirolle zu vermerken. **** 
g 38. 
() Die an den Brauer gelangenden Ausfertigungen oder beglaubigten Abschriften der 
im g 36 aufgeführten Schriftstücke sind in einem Brauereibeleghefte zu vereinigen. 
(2) Das Brauereibelegheft ist mit Umschlag zu versehen und nach näherer Bestimmung 
des Oberbeamten aufzubewahren. Nicht mehr gültige Belege sind vom Oberbeamten aus dem 
Brauereibeleghefte zu entfernen. 
Zu 19 des Gesetzes. 
g 39. 
(1) Die Gefäße, in denen die Menge der Ausschlagwürze (8 67 Abs. 1) ermittelt werden Vermessung 
soll, sind auf nassem Wege zu vermessen. der Gefäße. 
(2) Alle übrigen Gefäße sind auf trockenem Wege zu vermessen. Das Hauptamt kann 
jedoch auch für diese Gefäße die Vermessung auf nassem Wege anordnen. Das Hauptamt kann 
bei diesen Gefäßen von einer Vermessung ganz absehen, wenn sie entbehrlich erscheint und gegen 
die Richtigkeit des in der Nachweisung angegebenen Inhalts keine Bedenken bestehen. 
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