Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

897 — 
Muster 3. 
Stenerhebebezirk (Ausf.Best. § 3) 
Nr. der Brauereirolle. 
Nachweisung 
der Räume und Geräte der 
Brauerei zu 
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Anleitung zum Gebrauch. 
. Der Inhaber einer Brauerei hat diese Nachweisung spätestens acht Tage vor Beginn des erstmaligen Betriebs in 
doppelter Ausofertigung bei der Hebestelle ein ureichen und darin nach Maßgabe des Vordrucks genau und vollständig 
anzugeben: 
unter I: Die Sudräume, Gärteller, Lagerkeller und Absüllräume; ferner die geschlossenen Räumec, offenen Hallen 
und Hösc, in denen Braustosse, Würze oder Bier ansbewahrt, gelagert, umgefüllt oder sonstwie bearbeitet 
oder verladen werden und Crtlichkeiten der vorgenannten Art, wo anmeldepflichtige Geräte ihren regel- 
mäßigen Stand= oder Aufbewahrungsort haben oder wo Versandgefäße aufbewahrt werden. 
unter II: Die sämtlichen Maisch-, Koch-, Kühl= und Gärgesäße, die Lager= und Fuhrsässer sowie die Pumpen und 
Rohrleitungen für Würze und Bier. 
unter III: Die dem Verwiegen der Braustofse dienenden Wagen und Gewichte und die Malzmühle mit selbsttätiger 
Verwiegungsvorrichtung. 
Bei nicht abgefundenen Brauercien ist ein Grundriß der Brauereiräume beizufügen, in dem die Gerätestellung, die 
Rohrleitung für die Würze, der Aufstellungsort der Malzstenermühle und die Vorrichtungen Zur Beförderung des 
geschroteten Malzes zum Sudhaus einzuzeichnen ist. 
3. Der Ort für die Aufstellung der Wage, der Malzmühle und der selbsttätigen Verwiegungsvorrichtung und für die 
Aufbewahrung des Malzschrots und Zuckers, ferner die zue Lagermg, Abfüllung und Abgabe von Bier aus der 
Brauerei dienenden Räume unterliegen der Genehmigung des Oberkontrolleurs. 
Die unter I nachzuweisenden Räume sind fortlaufend anguziffern. 
4. Die Nachweisung ist am Schlusse mit Tagesangabe und Namensunterschrift zu versehen. 
kmN#Der Brauereiinhaber erhält die eine Ausfertigung der Nachweisung mit der amtlichen Bescheinigung versehen zurück 
und hat sie an dem vom Oberbeamten bestimmten Orte aufzubewahren, den Beamten zugänglich zu halten und vor 
Beschmutzung und Beschädigung zu schüten. 
. Im Laufe des Betriebs kann die Einreichung einer neuen Nachweisung von der Steuerbehörde gefordert werden. 
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