Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

Steuerhebebezirk Muster 11. 
der 
#n 
. 
(Ausf. Best. § 60) 
Nr. der Brauereirolle. 
Sundbuch 
Brauerei 
zu 
für das A. Viertel des Rechnungsjahrs 19 
Anleitung zum Gebrauch. 
. Wird eine Brauerei von mehreren für eigene Rechnung brauenden Personen benutzt, so ist für jede dieser Personen 
eine besondere Abtejlung im Sudbuch einzurichten. 
. Die Spalten 1 bis 7 sind auszufüllen: 
a) In Brauereien mit Malzmühlen bei der Einmaischung; 
b) In Brauereien ohne Malzmühlen gleichzeitig mit der Ausfüllung der an die Hebestelle abzusendenden 
Brauanzeige und in Ubereinstimmung mit dieser. Wird die Brauanzeige geändert, so ist gleichzeitig der 
ursprüngliche Eintrag zu durchstreichen und ein neuer Eintrag nach Maßgabe der neu abgegebenen Brau- 
angeige zu machen, wobei die Gründe für die Abänderung in der Bemerkungsspalte anzugeben sind. 
. In Brauereien mit Malzmühlen ist die Gewichtsangabe für das eingemaischte Malzschrot in Ubereinstimmung 
mit dem Ergebnis der Verwiegung auf der selbsttätigen Verwiegungsvorrichtung zu machen; in anderen Brauereien 
ist das Malzschrot unmittelbar vor der Einmaischung zu verwiegen. Das Gewicht der Zuckerstoffe ist vor der 
Einmaischung durch Verwiegung festzustellen; gleichzeitig mit der Anschreibung im Sudbuche sind die Zuckerstoffe 
im Juckerverwendungsbuch abguschreiben. Die Gewichtsermittlung bei nicht über die Malzmühle gehenden Brau- 
stoffen hat in ganzen und zehntel Rilogramm zu erfolgen. 
. In Spalte 8 ist die Menge der Ausschlagwürze, d. i. der heißen Würze, die aus der Braupfanne zum Ausschlagen 
(Ablassen) auf die Kühlvorrichtung kommt, anzuschreiben. Zur Ermittlung ist der amtlich hergerichtete Meßstab 
(Senkstab) zu benutzen. Die Ermittlung hat unmittelbar vor dem Ablassen der Würze aus der Braupfanne zu 
geschehen, wenn der Würzespiegel ruhig steht. (Fortsetzung fiehe Seite 930.) 
133
	        
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