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Steuerhebebezirk — Muster 12.
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(Auof. Best. 5§ 71)
Biersteuerbuch
der Brauerei
zu
für den Monat 19
Anleitung zum Gebrauch.
WMird eine Brauerci von mehreren für eigene Rechmung brauenden Personen beuny#t, so ist für jede dieser Personen
ein besonderes Biersteuerbuch zu führen.
. In den Spalten 1 bis 20 hat der Brauereiinhaber alle aus den Lagerräumen für unversteuertes Bier ausgebenden
Biermengen nach Maßgabe der Spaltenüberschriften sofort eingurragen. In den Spalten 3 und 4 sind die Versand-
fässer eingeln auf mführen, für die Eintragungen in den Spalten 5 bis 7 sind mehrere geilen zu benuten, wenn
die Eingelinhalte der ausgehenden Flaschen usw. verschieden sind.
. Der Ubertrag aus den Vormonaten in den Spalten 7 und 21 ist sofort nach Empfang der Zahlungsaufforderung
für den Vormonat, in der diese Summen mitgeteilt werden, auszusüllen. In dem Steuerbuche für den Monat
April bleiben diese Vordrucke unausgefüllt. In Spalte 21 können Einzeleinträge unterbleiben; es genügt, wenn beim
Abschluß des Biersleue ie für den Monat zutreffende Gesamtfumme aue den Schlußsummen der Spalten
16 und 20 errechnet und in Spalte 21 eingetragen wird.
. Das Steunerbuch ist an dem von dem Oberbeamten hierzu bestimmten Orte reinlich aufzubewahren, am Ende des
le#ten Tages im Monat abmschließen und spätestens am zweiten auf den Monatsschluß folgenden Werktage der
Hebestelle ein mienden.