thumbs : Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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1)  Für  die  Dauer  jenes  Zeitraums  bönnen  keine  anderen  Vorschriften,  als  die
in  der  tutelarräthlichen  Instruktion  von  1776,  Cap.  III.,  99.  16,  17,  ertheilten
in  Anwendung  kommen,  und  es  tritt  daher  auch  hier  die  oben  unter  l.  bezeichnet
  Negal  mit  ihren  Ausnahmen  ein.  ·

Es  liegt  jedoch  kein  Anstand  dagegen  vor,  daß  schon  in  dieser  Periode
der  Vereinigung  pflegschaftliche  Gelder  gegen  Verpfändung  versicherter  Forderungen
  gültig  dargelichen  werden  bönnen,  wenn  das  als  Faustpfand  angebotene
  Capital  durch  eine  nach  dem  dermaligen  Güterwerthe  dreifache-  gerichtliche

  Versicherung  gedeckt  ist.  Hierdurch  wird,  da  ein  solches  Fausipfand
dem  Grade  der  Sicherheit  nach  einem  Unterpfande  gleichkommt,  und  dem

Wesen  nach  eine  öffentliche  dreifache  Verbriefung  in  sich  faßt,  den  mehr
erwähnten  Vorschriften  Genüge  geleistet,  zugleich  aber  der  Vortheil  der
Eröôffnung  weiterer  Gelegenheit  zu  Unterbringung  pflegschaftlicher  Gelder
erreicht.  #

Ueberdieß  ist  rucksi  chtlich  der  Unterpfaͤnder  den  Pflegern  aufzugeben,
bei  jedem  vor  Vollendunet  3  der  Bereinigung  in  den  einzelnen  Gemeinden

gegen  dreifache  Versicherung  abzuschließenden  Darlehen  darauf  den  Bedacht

zu  nehmen,  daß  in  dem  Pfandscheine  die  Elausel  der  Verschreibung  des
Vermögens  im  Allgemeinen  nach  Maasigabe  des  Einführungogesetzes  vom
15.  April  1825,  Art.  a,  aufgenommen  werde.

Hierbei  versteht  es  sich  von  selbst,  daß  in  dem  Zeitraume  der  Vereinigung
  des  Unterpfandswesens  von  Seiten  der  Pfleger  und  der  ihnen  vorgesezten
  Aufsichtsbehörden  alles  das  sorgfältig  zu  beachten  ist,  was  wegen
Sicherstellung  derjenigen  Forderungen  von  Pflegbefohlenen,  auf  welche  die

Anmeldungs-Instruktion  vom  15.  April  und  der  öffentliche  Aufruf  vem

4.  Juni  1825  sich  beziehen,  in  der  Einführungs-Instruktion  vom  15.  December
  1825  vorgeschrieben  ist.

Soviel  aber  die,  mit  dem  Zwecke  der  Bereinigung  des  Unterpfandswesens
zunaͤchst  nicht  in  Verbindung  stehende  Sicherung  des  Vorzugs  der  bisherigen
  allgemeinen,  nicht  öffentlichen  Pfandrechte  anlangt,  so  ist  den  Pflegern,
so  weit  nach  Umständen  die  oben  unter  I.  bezeichneten  Maaßregeln  nicht  gleichbald
  zur  Ausführung  gebracht  werden  könneu,  einzuschärfen,  durch  Einsicht-