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1) Für die Dauer jenes Zeitraums bönnen keine anderen Vorschriften, als die
in der tutelarräthlichen Instruktion von 1776, Cap. III., 99. 16, 17, ertheilten
in Anwendung kommen, und es tritt daher auch hier die oben unter l. bezeichnet
Negal mit ihren Ausnahmen ein. ·
Es liegt jedoch kein Anstand dagegen vor, daß schon in dieser Periode
der Vereinigung pflegschaftliche Gelder gegen Verpfändung versicherter Forderungen
gültig dargelichen werden bönnen, wenn das als Faustpfand angebotene
Capital durch eine nach dem dermaligen Güterwerthe dreifache- gerichtliche
Versicherung gedeckt ist. Hierdurch wird, da ein solches Fausipfand
dem Grade der Sicherheit nach einem Unterpfande gleichkommt, und dem
Wesen nach eine öffentliche dreifache Verbriefung in sich faßt, den mehr
erwähnten Vorschriften Genüge geleistet, zugleich aber der Vortheil der
Eröôffnung weiterer Gelegenheit zu Unterbringung pflegschaftlicher Gelder
erreicht. #
Ueberdieß ist rucksi chtlich der Unterpfaͤnder den Pflegern aufzugeben,
bei jedem vor Vollendunet 3 der Bereinigung in den einzelnen Gemeinden
gegen dreifache Versicherung abzuschließenden Darlehen darauf den Bedacht
zu nehmen, daß in dem Pfandscheine die Elausel der Verschreibung des
Vermögens im Allgemeinen nach Maasigabe des Einführungogesetzes vom
15. April 1825, Art. a, aufgenommen werde.
Hierbei versteht es sich von selbst, daß in dem Zeitraume der Vereinigung
des Unterpfandswesens von Seiten der Pfleger und der ihnen vorgesezten
Aufsichtsbehörden alles das sorgfältig zu beachten ist, was wegen
Sicherstellung derjenigen Forderungen von Pflegbefohlenen, auf welche die
Anmeldungs-Instruktion vom 15. April und der öffentliche Aufruf vem
4. Juni 1825 sich beziehen, in der Einführungs-Instruktion vom 15. December
1825 vorgeschrieben ist.
Soviel aber die, mit dem Zwecke der Bereinigung des Unterpfandswesens
zunaͤchst nicht in Verbindung stehende Sicherung des Vorzugs der bisherigen
allgemeinen, nicht öffentlichen Pfandrechte anlangt, so ist den Pflegern,
so weit nach Umständen die oben unter I. bezeichneten Maaßregeln nicht gleichbald
zur Ausführung gebracht werden könneu, einzuschärfen, durch Einsicht-