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dem gegenwärtigen Gesetze oder die in den Gesetzen für Anstellung der Klage
beziehungsweise für den Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungs-
streitverfahren vorgeschriebenen Fristen einzuhalten. Als unabwendbarer Zufall ist
es anzusehen, wenn der Antragsteller von einer Zustellung ohne sein Verschulden
keine Kenntniß erlangt hat. Ueber den Antrag entscheidet das Gericht, dem die
Entscheidung über die versäumte Streithandlung zusteht. Die versäumte Streit-
handlung ist, unter Anführung der Thatsachen, mittelst deren der Antrag auf
Wiedereinsetzung begründet werden soll, sowie der Beweismittel, innerhalb zwei
Wochen nachzuholen; der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages,
mit welchem das Hinderniß gehoben ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem
Ende der versäumten Frist an gerechnet, findet die Nachholung der versäumten
Streithandlung beziehungsweise der Antrag auf Wiedereinsetzung nicht mehr statt.
Die durch Erörterung des Antrags auf Wiedereinsetzung entstehenden baaren
Auslagen trägt in allen Fällen der Antragsteller.
G. 113.
Die Central= und die Provinzialverwaltungsbehörden sind auch für die im
Verwaltungsstreitverfahren zu verhandelnden Angelegenheiten zur Erhebung des
Kompetenzkonflikts befugt.
Die Erhebung des Kompetenzkonflikts auf Grund der Behauptung, daß
in einer im Verwaltungsstreitverfahren anhängig gemachten Sache eine andere
Verwaltungsbehörde zuständig sei, findet nicht statt.
Die zur Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren berufenen Behörden
haben ihre Zuständigkeit von Amtswegen wahrzunehmen.
Wird von einer Partei in erster Instanz die Einrede der Unzuständigkeit
erhoben, so kann über dieselbe vorab entschieden werden.
Haben sich in derselben Sache die zur Entscheidung im Verwaltungsstreit-
verfahren berufene Behörde und eine andere Verwaltungsbehörde für zuständig
erklärt, so entscheidet auf Grund der schriftlichen Erklärungen der über ihre
Kompetenz streitenden Behörden und nach Anhörung der Parteien in mündlicher
Verhandlung das Oberverwaltungsgericht. Das Gleiche gilt in dem Falle, wenn
beide Theile sich in der Sache für unzuständig erklärt haben. In beiden Fällen
werden weder ein Kostenpauschquantum noch baare Auslagen erhoben. Ebenso-
wenig findet eine Erstattung der den Parteien erwachsenden Kosten statt.
C. 114.
Die gemäß §F. 11 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze
vom 27. Januar 1877 (Reichs-Gesetzdl. S. 77) dem Oberverwaltungsgerichte
Mustehenden Vorentscheidungen erfolgen in dem durch den letzten Absatz des J. 113
ieses Gesetzes vorgeschriebenen Verfahren, für welches im Uebrigen die Vorschriften
über das Verwaltungsstreitverfahren entsprechende Anwendung finden.