fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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dem gegenwärtigen Gesetze oder die in den Gesetzen für Anstellung der Klage 
beziehungsweise für den Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungs- 
streitverfahren vorgeschriebenen Fristen einzuhalten. Als unabwendbarer Zufall ist 
es anzusehen, wenn der Antragsteller von einer Zustellung ohne sein Verschulden 
keine Kenntniß erlangt hat. Ueber den Antrag entscheidet das Gericht, dem die 
Entscheidung über die versäumte Streithandlung zusteht. Die versäumte Streit- 
handlung ist, unter Anführung der Thatsachen, mittelst deren der Antrag auf 
Wiedereinsetzung begründet werden soll, sowie der Beweismittel, innerhalb zwei 
Wochen nachzuholen; der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages, 
mit welchem das Hinderniß gehoben ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem 
Ende der versäumten Frist an gerechnet, findet die Nachholung der versäumten 
Streithandlung beziehungsweise der Antrag auf Wiedereinsetzung nicht mehr statt. 
Die durch Erörterung des Antrags auf Wiedereinsetzung entstehenden baaren 
Auslagen trägt in allen Fällen der Antragsteller. 
G. 113. 
Die Central= und die Provinzialverwaltungsbehörden sind auch für die im 
Verwaltungsstreitverfahren zu verhandelnden Angelegenheiten zur Erhebung des 
Kompetenzkonflikts befugt. 
Die Erhebung des Kompetenzkonflikts auf Grund der Behauptung, daß 
in einer im Verwaltungsstreitverfahren anhängig gemachten Sache eine andere 
Verwaltungsbehörde zuständig sei, findet nicht statt. 
Die zur Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren berufenen Behörden 
haben ihre Zuständigkeit von Amtswegen wahrzunehmen. 
Wird von einer Partei in erster Instanz die Einrede der Unzuständigkeit 
erhoben, so kann über dieselbe vorab entschieden werden. 
Haben sich in derselben Sache die zur Entscheidung im Verwaltungsstreit- 
verfahren berufene Behörde und eine andere Verwaltungsbehörde für zuständig 
erklärt, so entscheidet auf Grund der schriftlichen Erklärungen der über ihre 
Kompetenz streitenden Behörden und nach Anhörung der Parteien in mündlicher 
Verhandlung das Oberverwaltungsgericht. Das Gleiche gilt in dem Falle, wenn 
beide Theile sich in der Sache für unzuständig erklärt haben. In beiden Fällen 
werden weder ein Kostenpauschquantum noch baare Auslagen erhoben. Ebenso- 
wenig findet eine Erstattung der den Parteien erwachsenden Kosten statt. 
C. 114. 
Die gemäß §F. 11 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze 
vom 27. Januar 1877 (Reichs-Gesetzdl. S. 77) dem Oberverwaltungsgerichte 
Mustehenden Vorentscheidungen erfolgen in dem durch den letzten Absatz des J. 113 
ieses Gesetzes vorgeschriebenen Verfahren, für welches im Uebrigen die Vorschriften 
über das Verwaltungsstreitverfahren entsprechende Anwendung finden.
	        
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