Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§ 243. Übertragung des Fahrnispfandrechts. 307 
(1225, 401 D oder durch die Veräußerung des Pfandes ein Recht an dem 
Pfande verlieren würde (1249, 268 III, 401 . 
Forderung und Pfandrecht darf von dem neuen Gläubiger in dem Fall zu c nicht 
zum Nachteil des alten Gläubigers geltend gemacht werden (1225, 774 Satz 2; 1249, 268 III). 
Ein Beispiel s. oben S. 273 III. 
Ist der neue Gläubiger der Verpfänder, so bleiben die Einwendungen des persönlichen 
Schuldners aus einem zwischen ihm und dem Verpfänder bestehenden Rechtsverhältnis — 
nach Analogie der entsprechenden für die Bürgschaft geltenden Regel — unberührt (1225, 774 
Satz 3; s. oben Bd. 1 § 158 V 1 a). 
II. Damit, daß der neue Gläubiger das Pfandrecht erwirbt, tritt er — 
von dem Fall der Vererbung abgesehn — noch nicht in die Verpflichtungen 
ein, die, wie alsbald zu zeigen, mit dem Pfandrecht verbunden sind. Dieser 
Eintritt vollzieht sich vielmehr erst dann, wenn der neue Gläubiger den Besitz 
des Pfandes erlangt; und zwar haftet in diesem Fall neben dem neuen auch 
der alte Gläubiger wie ein selbstschuldnerischer Bürge, es sei denn, daß der 
Ülbergang der pfandrechtlich gesicherten Forderung auf den neuen Gläubiger 
kraft Gesetzes erfolgt ist (. 1251 II, ZPO. 838). 
3. Inhalt den Fahrnispfandrechts. 
a) Allgemeines. 
§ 244. 
Die Rechte, die dem Fahrnispfandgläubiger als solchem zustehn, sind viel- 
gestaltig. Doch gelten für sie gemeinsam folgende Vorschriften. 
I. 1. Die Rechte des Fahrnispfandgläubigers belasten die Sache, an der 
sein Pfandrecht besteht, in derem jeweiligen Bestande mit Einschluß der ge- 
trennten natürlichen Früchte (1212). Indes ist eine Ausnahme für solche 
Früchte zu machen, die kraft eines dem Pfandrecht vorgehenden Anfallsrechts 
in das Eigentum eines andern als des Pfandschuldners übergehn. 
Beispiele siehe unten S. 313 zu I, 1. 
2. Die Rechte des Pfandgläubigers haben ihr letztes Ziel in der Bei- 
treibung der ihm gebührenden Pfandsumme. 
a) Die Pfandsumme setzt sich, wenn nicht zugunsten des Pfandschuldners 
ein andres vereinbart ist, wie folgt zusammen. 
a) Zunächst besteht sie aus dem Geldbetrage, auf den die persönliche 
Forderung des Pfandgläubigers, in deren Dienst das Pfandrecht steht, gerichtet 
ist. Und zwar ist nicht der ursprüngliche, sondern der jeweilige Bestand der 
persönlichen Forderung mit Einschluß der Ansprüche auf Vertragszinsen, gesetz- 
liche Zinsen, Vertragsstrafen, Schadensersatz wegen Nichterfüllung usw. maß- 
gebend; doch kann, wenn der persönliche Schuldner und der Pfandschuldner 
verschiedene Personen sind, durch ein Rechtsgeschäft des ersteren, das den Geld- 
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