368 Buch III. Abschnitt 10. Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen.
die Zwangsversteigerung alle nicht durch das geringste Gebot gedeckten Rechte
am Grundstück mit einem Schlage zerstört, ohne danach zu fragen, ob sie aus
dem Bargebot des Erstehers Befriedigung erhalten oder „ausfallen“.
c) Die Begründung einer Zwangshypothek.1
8 2561a.
Die Zwangsvollstreckung in Grundstücke kann außer durch Zwangsver-
steigerung und durch Zwangsverwaltung auch durch Eintragung einer Zwangs-
hypothek geschehn. Doch ist dabei vorausgesetzt, daß die hypothekarisch zu
sichernde vollstreckbare Forderung den Betrag von 300 Mark übersteigt (8P.
866 III0.2
I. Die Eintragung einer Zwangshypothek ist regelmäßig nur bei Grund-
stücken zulässig, die auf den Namen des Schuldners im Grundbuch eingetragen
stehn; daß sie auf den Namen seines Erblassers eingetragen stehn, genügt
nur dann, wenn auch der vollstreckbare Titel des Gläubigers gegen diesen
Erblasser oder gegen den für seinen Nachlaß bestellten Nachlaßpfleger oder
Testamentsvollstrecker gerichtet ist (R#rOrdn. 40 I, 41).
II. 1. Die Eintragung der Zwangshypothek geschieht ohne Vermittlung
des Vollstreckungsgerichts: der Gläubiger hat also seinen Eintragungsantrag
unmittelbar an das Grundbuchamt zu richten (ZPO. 867 1).
2. Die Zwangshypothek darf nur als Sicherungshypothek eingetragen
werden (8PO. 866 ).
3. Die Zwangshypothek darf nur als Einzel-, nicht als Gesamthypothek
eingetragen werden. Demgemäß muß der Gläubiger, wenn dem Schuldner
mehrere Grundstücke gehören, nach seiner Wahl entweder die Forderung in
Teile zerlegen und auf jedem Grundstück eine Hypothek nur für einen dieser
Teile eintragen lassen 3 oder aber eines der Grundstücke mit einer Hypothek
für die ganze Forderung belasten und die übrigen Grundstücke verschonen;
entscheidet er sich für das erstere, so kann er die Teile beliebig klein bestimmen,
da die Minimalgrenze von 300 Mark nur für die Forderung im ganzen gilt
(8PO. 867 I).
III. Die Wirkung der Eintragung ist dieselbe wie bei andern Sicherungs-
hypotheken. Eine Besonderheit ist, daß das Pfandgrundstück auch für die
Kosten der Eintragung der Hypothek haftet (ZP. 867 1 Satz 3).
Ferner ist bestimmt, daß die Zwangshypothek als Eigentümergrundschuld aufrecht er-
halten wird, wenn durch eine vollstreckbare Entscheidung die zu vollstreckende Entscheidung
oder ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder die Zwangsvollstreckung für unzulässig
1) Schanz, Zwangshypothek (10).
2) RG. 48 S. 243, 61 S. 423. 3) RG. 71 S. 313.