Full text : Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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VI.
Approbirte  Thierärzte,  deren  Ausstellung,  Befugnisse,
Verpflichtungen  und  Sustentation.
Nr.  9,263.  S.  215.

Ministerial-Entschließung  vom  14.  Oktober  1822,  die  Thierärzte
und  resp.  den  Sustentationsbeitrag  des  Thierarztes  Scharf  in
Ansbach  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Dem  Obermedizinal-Collegium  wird  auf  seinen  Bericht  des
oben  bezeichneten  Betreffs  vom  25.  Juni  h.  J.  zur  Cntschließung
erwiedert,  wie  folgt:

l.

Was  rücksichtlich  der  Thierärzte  an  die  sämmlichen  k.  Kreis-Regierungen,
  mit  Ausnahme  des  Rheinkreises,  zu  erlassen  für  genügend
  gefunden  wurde,  ist  aus  der  Anlage  zu  ersehen.

II.

Der  im  Oktober  des  Jahres  1818  vorgelegte  Entwurf
über  die  Bestimmung  bei  der  Gewährleistung  im  Viehhandel
ist  schon  längst  dem  k.  Staatsministerium  der  Justiz  zum  wei—
tern  Gebrauche  bei  der  Revision  des  Civilgesetzbuches  mitge—
theilt  worden.

III.

Die  zu  derselben  Zeit  vorgelegte  Characteristik  der  verschiedenen
  Viehseuchen  wird  dem  Obermedizinal-Collegium  als
eine  rein  wissenschaftliche  Abhandlung  hiemit  anliegend  wieder
zurückgestellt,  und  demselben  überlassen,  dieses  wissenschaftliche
Werk  als  Privatsache  weiters  zu  benützen,  oder  auch,  jedoch
ohne  allen  Zwang,  für  Abnahme  zum  ODrucke  zu  befördern.

München,  den  14.  Oktober  1822.

Staatsministerium  des  Innern.

An  das  Obermedizinal-Collegium  also  ergangen.

Nr.  Pr.  15,097.  Abdruck  der  allegirten  Entschließung.
(Die  Thierärzte  betr.)
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.
Nachdem  gelegenheitlich  der  in  diesem  Jahre  in  verschiedenen
  Bezirken  des  Königreiches  ausgebrochenen  Viehseuchen