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behörde auf Grund der Reichsversicherungsordnung § 111
Ziffer 2 hierzu bestimmten Verbände.
§ 3.
Für die Dauer des gegenwärtigen Krieges werden die
Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die hausgewerb-
liche Krankenversicherung außer Kraft gesetzt. Laufende Leistungen
und fällige Beiträge bleiben unberührt.
Auf übereinstimmenden Antrag der beteiligten Gemeinde
oder des Gemeindeverbandes und des Vorstandes der Kranken-
kasse kann das Oberversicherungsamt genehmigen, daß die haus-
gewerbliche Krankenversicherung durch statutarische Bestimmung
geregelt wird. Das Oberversicherungsamt entscheidet endgültig.
84.
Der Bundesrat wird ermächtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen,
zu welchem dieses Gesetz wieder außer Kraft tritt.
85.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.
7. Kapitel.
Regulierung des Geldverkehrs und Darlehnskassen.
1. Regulierung des Geldverkehrs.
Bekanntlich besteht bei uns nur ein beschränkter Annahme-
zwang für Scheidemünzen (Silber-, Nickel-, Kupfermünzen);
niemand braucht Silbermünzen im Betrage von mehr als zwanzig
Mark, Nickel- und Kupfermünzen im Betrage von mehr als einer
Mark anzunehmen. Von den Reichs- und Landeskassen hingegen
werden Silbermünzen zu jedem Betrage in Zahlung genommen.
An gewissen vom Bundesrat bezeichneten Kassen sind auf Ver-
langen Goldmünzen gegen Einzahlung von Scheidemünzen zu
verabsolgen. Nach dem Gesetz vom 4. August 1914, betreffend
Aenderung des Münzgesetzes können jedoch die vom Bundesrat
bezeichneten Kassen an Stelle der Goldmünzen Reichskassenscheine
und Reichsbanknoten ausfolgen.