Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

114 Zweites Buch. Erster Abschnitt. $ 35. 
2. Freizügigkeit‘. 
$ 35. 
Für Reichsangehörige besteht im ganzen Gebiete des Deutschen 
Reiches ein freies Niederlassungsrecht. Jeder Reichsan- 
gehörige hat die Befugnis, innerhalb des Reichsgebietes an jedem 
Orte sich aufzuhalten oder niederzulassen, wo er eine eigene Wohnung 
oder ein Unterkommen sich zu verschaffen imstande ist und an jedem 
Orte Grundeigentum aller Art zu erwerben? [und umherziehend oder 
am Orte des Aufenthalts bzw. der Niederlassung Gewerbe aller Art 
zu betreiben ?]. Er bedarf zur Niederlassung keiner obrigkeitlichen Er- 
laubnis: die Behörden haben auch nicht die Befugnis, ihm den Auf- 
enthalt zu untersagen, soweit sie nicht durch ausdrückliche reichs- 
gesetzliche Vorschriften dazu ermächtigt sind“. Ebensowenig darf 
das Recht der Niederlassung durch lästige Bedingungen, beispiels- 
weise durch Erhebung von Gebühren für Anzug, Abzug oder Auf- 
enthalt, durch die Forderung von Leumunds- oder Vermögens- 
nachweisen, beschränkt werden. Die einzigen Nachweise, welche von 
dem Anziehenden verlangt werden dürfen, sind der Nachweis der 
Reichsangehörigkeit und [sofern er unter elterlicher Gewalt steht] der . 
Nachweis der Genehmigung [des gesetzlichen Vertreters] zur Nieder- 
lassung®. [Eine Ehefrau bedarf der Genehmigung des Ehemannes.] 
Von dem .Grundsatze der freien Niederlassung bestehen jedoch 
einzelne gesetzlich bestimmte Ausnahmen, indem die Verwaltungs- 
organe befugt sind, gewissen Klassen von Personen den Aufenthalt 
ı G. über die Freizügigkeit (F.G.). Vom 1. November 1867. (R.G.Bl. S. 55) 
[Abgeändert durch E.G. zum B.G.B. Art. 37. 
Vol. Meyer-Anschütz ya [Laband1,145.] Rehm, Art. Freizügig- 
keit H.W.B.? 4, 464 Gneist, V.R.W. 1, 450; v. Stengel, Art. Niederlassun 
V.R.W. 2, 163; Loening, H.P.Oe. 8, II, 409; [Verw.R. 261; Seydel, H.P.Oe. 
8, II, 320;] Arnold, Freizügigkeit u. Unterstützungswohnsitz 1872; [v. Rönne- 
Zorn 2 m Riedel, Reichverfassung 1871 S. 221; Seydel, Reichsarmenrecht, 
Annalen 1876. S. 159. [Dames, Freizügigkeit und Aufenthalt und deren Be- 
schränkungen 1893.] . 
[Kommentar zum F.G.: Weinberger 1905 (bayr.). Beachtenswerte Be- 
merkungen bei v.Brauchitsch, Preuß. Verwaltungsgesetze 817, 1908 Nr. 18 
und in den Kommentaren zum Gesetz über den Unterstützungswohnsitz (U.W.G.), 
in denen das FG mit abgedruckt ist; ferner Heinrichs, Deutsche Niederlassungs- 
verträge und Übernahmeabkommen 1908. S. 185. — Zur geschichtlichen Ent- 
wicklung der Freizügigkeit vgl. Rehm, H.W.B.® 4, 464. — Laut V. vom 
29. März 1909 (R.G.Bl. 5 335) gilt das Freizügigkeitsgesetz vom 1. April 1909 
ab auch in Helgoland.] . , 
2 F.G.$ 1. Dagegen wird die Pflicht zum Erwerb des Gemeindebürger- 
rechtes, welche Folge des Erwerbes von Grundeigentum ist, durch das F.G. 
nicht berührt (pr. O.V.G. 15, 22, [8, 108]. [Vgl. E.G. zum B.G.B. Art. 119; 
Brie, Inwieweit wird durch das Reichsgesetz über die Freizügigkeit vom 
1. Nov. 1867 der Landesgesetzgebung die Befugnis genommen den Erwerb 
oder die Veräußerung von Grundstücken zu beschränken? Annalen 1909 S. 366.) 
w. 
ew.O. $ 1. 
+ F.G. 1, 12. [Es handelt sic abei um sicherheitspolizeiliche (F.G. 
—TrFG it sich dab icherheitspolizeiliche (F.G 
® 3, 10, 12) und um armenrechtliche (F.G. $$ 4, 5, 9) Maßregeln. Vgl. auch 
ehm, H.W.B.? 4, 466] 
» FG. 8 2 [Art. 37 E.G. zum B.G.B.] 
 
	        
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