Full text : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

II.  Abschn.:  Rechtl.  Stellung  des  Erben.  4.  Tit.:  Mehrheit  von  Erben.  1281

Je)  Anskunftspfl.  der  Miterb.  8.  2057.

Jeder  Miterbe  ist  verpflichtet,  den  übrigen  Erben  auf  Verlangen
  Auskunft  über  die  Zuwendungen  zu  ertheilen,  die  er
nach  den  §8.  2050  bis  2053  zur  Ausgleichung  zu  bringen  hat.
Die  Vorschriften  der  §§.  260,  261  über  die  Verpflichtung  zur
Leistung  des  Offenbarungseids  finden  entsprechende  Anwendung.

"55  1880,  IIb  2084,  III  2032.  rot.  V,  894  0  f.;
POD.  8  889:  GG.  68  79,  166.  Bezügl.  des  Siucheiei,  dtee  der
6  Erbe  isi,  8  2814.

er  #  alles,  was  er  vom  Erblasser  empfangen  hat,  annuerbel,
  d  t  bloß  die  Zuwendungen,  die  im  einzelnen  Falle  bei  richtiger
  Auskunftspflicht  der  88  2050  bis  2053  zur  Ausgleichung  zu  bringen
sind;  die  Auskunftspflicht  besteht,  ohne  daß  zunächst  das  Vorhandersein
von  Zuwendun  en  fektgestellt  zu  sein  braucht  (Z.  58  88,  JW.  04  985).  Auch
der  pflichtteilsberechtigte  Nichterbe  kann  vom  Erben  Auskunft  über  die

Vorempfänge  verlangen  4&.  R.  73  37,  t  10  708,  Sächs.  Arch.  4  (09)898,

a.  M.  KE.  im  Recht  09  1688.  Zuständi  8  zur  Abnahme  des
Iffenbarungseides  vgl.  8  2028  A.  3  *  Bay.  5

II.  Rechtsverhältniß  zwischen  den  Erben  und  den
TNachlaßglänbigern.“

*  Die  Miterben  haften  für  die  gemeinschaftlichen  NachlVerbindlichkeiten.
  grundsäelich  als  x#  (§  2058;  B#.  8§  747).  Solange
  aber  der  Nachlaß  noch  nicht  geteilt  und  das  Inventarrecht
  noch  nicht  verloren  ist,  können  die  NachlGläubiger  ihre
Befriedigung  aus  dem  ungeteilten  Nachlasse  von  den  sämtlichen  Erben
verlangen  (§  2059/,),  dem  einzelnen  Miterben  gegenüber  können  sie  nur
auf  dessen  Erbteil  greifen  (§  2059:  Satz  1).  Haftet  der  Miterbe  unbeschränkt
  (§g  1994  ff.),  so  kann  der  Nachl  läubiger  gegen  ihn  die
Zwangsvollstreckung  in  sein  sonstiges  Vermögen  wegen  eines  der  Erbduote
  entsprechenden  Teils  der  Forderung  betreiben  (§  2059:  Satz  2).
Ist  der  Nachlaß  geteilt,  so  tritt  grundsätzlich  die  gesamtschuldnerische
  Haftung  der  iterben  ein  (s.  indessen  88  2060  f.).  Die  Frage,
ob  die  einzelnen  Erben  nur  mit  dem,  was  sie  aus  dem  Nachlasse  erhalten
  oder  auch  mit  ihrem  sonstigen  Vermögen  haften,  ist  im  allgemeinen
  nach  den  Grundsätzen  zu  entscheiden,  die  für  den  Alleinerben
gelten.  Jedoch  kommt  die  Errichtung  des  nventars  durch  einen  Miterben
  auch  den  übrigen  zustatten,  Pweit  ie  nicht  für  die  NachlVerbindlichkeit
  unbeschränkt  haften  (8  2063).

ug  der  Miterben
Heeng  der  itterben-fer  §.  2058.

Die  Erben  haften  für  die  gemeinschaftlichen  Nachlaßverbindlichkeiten
  als  Gesammtschuldner.

1  2051  Satztn  ¾  IIa  1932,  IIb  2035,  III  2033.  M.  v,  526  ff.  Prot.
867  ff.  D.  28i.  —  88.  8  28

Bürgerliches  —  Handausgabe.  9.  Aufl.  81