II. Abschn.: Rechtl. Stellung des Erben. 4. Tit.: Mehrheit von Erben. 1281
Je) Anskunftspfl. der Miterb. 8. 2057.
Jeder Miterbe ist verpflichtet, den übrigen Erben auf Verlangen
Auskunft über die Zuwendungen zu ertheilen, die er
nach den §8. 2050 bis 2053 zur Ausgleichung zu bringen hat.
Die Vorschriften der §§. 260, 261 über die Verpflichtung zur
Leistung des Offenbarungseids finden entsprechende Anwendung.
"55 1880, IIb 2084, III 2032. rot. V, 894 0 f.;
POD. 8 889: GG. 68 79, 166. Bezügl. des Siucheiei, dtee der
6 Erbe isi, 8 2814.
er # alles, was er vom Erblasser empfangen hat, annuerbel,
d t bloß die Zuwendungen, die im einzelnen Falle bei richtiger
Auskunftspflicht der 88 2050 bis 2053 zur Ausgleichung zu bringen
sind; die Auskunftspflicht besteht, ohne daß zunächst das Vorhandersein
von Zuwendun en fektgestellt zu sein braucht (Z. 58 88, JW. 04 985). Auch
der pflichtteilsberechtigte Nichterbe kann vom Erben Auskunft über die
Vorempfänge verlangen 4&. R. 73 37, t 10 708, Sächs. Arch. 4 (09)898,
a. M. KE. im Recht 09 1688. Zuständi 8 zur Abnahme des
Iffenbarungseides vgl. 8 2028 A. 3 * Bay. 5
II. Rechtsverhältniß zwischen den Erben und den
TNachlaßglänbigern.“
* Die Miterben haften für die gemeinschaftlichen NachlVerbindlichkeiten.
grundsäelich als x# (§ 2058; B#. 8§ 747). Solange
aber der Nachlaß noch nicht geteilt und das Inventarrecht
noch nicht verloren ist, können die NachlGläubiger ihre
Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlasse von den sämtlichen Erben
verlangen (§ 2059/,), dem einzelnen Miterben gegenüber können sie nur
auf dessen Erbteil greifen (§ 2059: Satz 1). Haftet der Miterbe unbeschränkt
(§g 1994 ff.), so kann der Nachl läubiger gegen ihn die
Zwangsvollstreckung in sein sonstiges Vermögen wegen eines der Erbduote
entsprechenden Teils der Forderung betreiben (§ 2059: Satz 2).
Ist der Nachlaß geteilt, so tritt grundsätzlich die gesamtschuldnerische
Haftung der iterben ein (s. indessen 88 2060 f.). Die Frage,
ob die einzelnen Erben nur mit dem, was sie aus dem Nachlasse erhalten
oder auch mit ihrem sonstigen Vermögen haften, ist im allgemeinen
nach den Grundsätzen zu entscheiden, die für den Alleinerben
gelten. Jedoch kommt die Errichtung des nventars durch einen Miterben
auch den übrigen zustatten, Pweit ie nicht für die NachlVerbindlichkeit
unbeschränkt haften (8 2063).
ug der Miterben
Heeng der itterben-fer §. 2058.
Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlaßverbindlichkeiten
als Gesammtschuldner.
1 2051 Satztn ¾ IIa 1932, IIb 2035, III 2033. M. v, 526 ff. Prot.
867 ff. D. 28i. — 88. 8 28
Bürgerliches — Handausgabe. 9. Aufl. 81