Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

M  40.

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4.  Personen,  welche  sich  in  einer  Gemeinde  aufhalten,  um  daselbst  Dienst  oder  Arbeit

zu  suchen,  können  aus  der  Gemeinde,  wenn  sie  innerhalb  der  ihnen  gewährten
angemessenen  Frist  weder  ein  ständiges  Unterkommen  oder  eine  ihren  Unterhalt
sichernde  Beschäftigung  finden,  noch  den  Besitz  hinreichender  Unterhaltsmittel  darzuthun
  vermögen,  für  die  Dauer  von  drei  Monaten  weggewiesen  werden,  sind
jedoch  schon  früher  zur  Rückkehr  befugt,  wenn  für  sie  ein  solches  Unterkommen
oder  eine  solche  Beschäftigung  gefunden  ist.

Auf  Personen,  welche  in  der  Gemeinde  einen  selbständigen  Gewerbsbetrieb
angemeldet  und  innerhalb  der  ihnen  gewährten  angemessenen  Frist  wirklich  begonnen
  haben,  ist  vorstehende  Bestimmung  nicht  anwendbar.

Personen,  welche  wegen  Raubes,  Diebstahls,  Unterschlagung,  Betrugs,  Hehlerei,

Fälschung  oder  einer  Zuwiderhandlung  gegen  die  Sittlichkeit  zu  einer  Freiheitsstrafe
  von  mehr  als  sechs  Wochen  oder  wegen  einer  sonstigen  strafbaren  Handlung
  zu  einer  Zuchthausstrafe  von  mehr  als  fünf  Jahren,  desgleichen  Personen,
welche  innerhalb  Jahresfrist  wiederholt  wegen  Entwendung  von  Feldfrüchten  oder
wegen  Feld=  oder  Forstfrevels  oder  unberechtigten  Jagens,  endlich  Personen,
welche  wegen  Arbeitsscheue,  Landstreicherei,  Bettels,  Gaukelei  oder  gewerbsmäßiger
Unzucht  zu  einer  Freiheitsstrafe  verurtheilt  worden  sind,  können  in  der  Zeit  von
der  Rechtskraft  des  Urtheils  bis  zum  Ablaufe  zweier  Jahre  nach  Beendigung  des
Strafvollzuges  für  die  Dauer  von  zwei  Jahren,  in  welche  jedoch  die  Zeit  der
Einsperrung  nicht  eingerechnet  wird,  ausgewiesen  werden.

Personen,  welche  wegen  einer  im  Gemeindebezirke  verübten  strafbaren  Handlung

nach  §  148  Abs.  1  Nr.  5  oder  7  oder  §  149  Abs.  1  Nr.  1,  3  oder  5  der
Gewerbeordnung  oder  nach  §  284  bis  286  des  Strafgesetzbuches  für  das  Deutsche
Reich  oder  als  Veranstalter  eines  verbotenen  Spieles  nach  §  360  Ziff.  14  dieses
Strafgesetzbuches,  desgleichen  Personen,  welche  binnen  Jahresfrist  wiederholt  wegen
einer  im  Gemeindebezirke  verübten  Zuwiderhandlung  gegen  die  Art.  106  oder
155  des  Polizeistrafgesetzbuches  oder  §  153  der  Gewerbeordnung  verurtheilt  worden
sind,  können  in  der  Zeit  von  der  Rechtskraft  des  Urtheils  bis  zum  Ablaufe  eines
Jahres  nach  Beendigung  des  Strafvollzuges  für  die  Dauer  von  zwei  Jahren,  in
welche  jedoch  die  Zeit  der  Einsperrung  nicht  eingerechnet  wird,  ausgewiesen  werden.

Weibspersonen,  welche  offenkundig  mit  ihrem  Körper  ein  unzüchtiges  Gewerbe

treiben  und  die  Gelegenheit  hiezu  auf  öffentlicher  Straße  aufsuchen,  dann  jene
Personen,  welche  offenkundig  an  dem  Erträgnisse  des  unzüchtigen  Gewerbes  Antheil
  haben,  können  für  die  Dauer  von  zwei  Jahren  aus  der  Gemeinde  weggewiesen

  werden.
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