1538 Einführungsgesetz.
können (Z. FG. 6"8 = KG. 30 19), auch nicht dadurch, daß sie in inen
anderen Bundesstaat, in dem der Weg der Gesetzgebung nicht gebot
ist, die Eintragung ins Vereinsregister erwirken (E. R.77 1). Der c.
bezieht sich übrigens nur auf nicht öffentlichrechtliche Religionsgeiel.
schaften; die dem öffentlichen Rechte angehörenden landesrechtl. Lor.
schriften, welche die Zulassung von religiösen Orden und ordensähnlicher
Kongregationen und ihre Beaufsichtigung betreffen (vgl. z. B. Un. K.
v. 20. 12. 05) bleiben vom Be. unberührt.
Anfall v. Vereinsvermögen Artikel 85.5)
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nat
welchen im Falle des §. 45 Abs. 3 des Bürgerlichen Geihbuchs
das Vermögen des aufgelösten Vereins an Stelle de
Fiskus einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentliter
Rechtes anfällt.
II 59, III 84. Prot. VI, 407, 448. Mat. 55, 56. Vgl. #u. 15,, 1:
86. 8 45; Pr. a. 5 8 1; W. a. 136, 138; M.Sch. 8 22.
Erwerbsb änkung.
a) für sarifti 9 Persoen Artikel 86.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welck
den Erwerb von Rechten: durch juristische Personen? beschränk
oder von staatlicher Genehmigung abhängig machen, soweit diet
Vorschriften Gegenstände im Werthes von mehr als fünftaustn
Mark betreffen.“ Wird die nach dem Landesgesetze zu tiner
Erwerbe von Todeswegen? erforderliche Genehmigung ertdeil.
so gilt sie als vor dem Erbfall ertheilt; wird sie verweign.
so gilt die juristische Person in Ansehung des Anfalls als nicr
vorhanden"; die Vorschrift des §. 2043 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
findet entsprechende Anwendung.7
1 492.2, II 61, III 86. M. 172. Prot. VI, 400 fl., 619 fl. Ma. k:
Bal. BGB. 8 80; HypBank G. v. 13. 7. 99 8 57. u. 86 bezieht sich ror
auf jurist. Personen, die durch andere Bestimmungen z. B. u. 0 ###
erhalten sind (Gewerksch.: E. K G. 24 ½8), nicht auf inländ. Brivawersichn#c=Gesellschaften
(bezüglich dieser vgl. Privatversich G. v. 12. 5. 01 Nl u
nicht auf das dem öffentl. Rechte der Bundesstaaten angehörende Arsfenrecht
des Staates Üb. jurist. Personen insbes. diej. des öffenl. K##
((. Fußnote bei a. 82).
1. Recht ist hier im allgem. Sinne, nicht im Gegensatz zu Sacker
(bewegl. S. u. Grundstücke) zu nehmen und umfaßt auch den Er#n
von dingl. Rechten einschließl. des Eigentums (M. 172, M. . W680
271). Auch über Art und Zeit des Erwerbs kann die Landeszeicggebung
Bestimmung treffen (2&. R. 76 33).
*) Der a. 85 des Entw. III (I1 60), wonach unberübrt bleiten seu#e#r
feseblichen Borschriften über das Erlöschen oder die Umwandlung ren Ert###n.
cbben, weil beides durch BG. B8 86, 87 reichsgesezlich geregelt it.