Full text : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

1538  Einführungsgesetz.

können  (Z.  FG.  6"8  =  KG.  30  19),  auch  nicht  dadurch,  daß  sie  in  inen
anderen  Bundesstaat,  in  dem  der  Weg  der  Gesetzgebung  nicht  gebot
ist,  die  Eintragung  ins  Vereinsregister  erwirken  (E.  R.77  1).  Der  c.
bezieht  sich  übrigens  nur  auf  nicht  öffentlichrechtliche  Religionsgeiel.
schaften;  die  dem  öffentlichen  Rechte  angehörenden  landesrechtl.  Lor.
schriften,  welche  die  Zulassung  von  religiösen  Orden  und  ordensähnlicher
Kongregationen  und  ihre  Beaufsichtigung  betreffen  (vgl.  z.  B.  Un.  K.
v.  20.  12.  05)  bleiben  vom  Be.  unberührt.

Anfall  v.  Vereinsvermögen  Artikel  85.5)

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nat
welchen  im  Falle  des  §.  45  Abs.  3  des  Bürgerlichen  Geihbuchs
  das  Vermögen  des  aufgelösten  Vereins  an  Stelle  de
Fiskus  einer  Körperschaft,  Stiftung  oder  Anstalt  des  öffentliter
Rechtes  anfällt.

II  59,  III  84.  Prot.  VI,  407,  448.  Mat.  55,  56.  Vgl.  #u.  15,,  1:
86.  8  45;  Pr.  a.  5  8  1;  W.  a.  136,  138;  M.Sch.  8  22.

Erwerbsb  änkung.
a)  für  sarifti  9  Persoen  Artikel  86.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welck
den  Erwerb  von  Rechten:  durch  juristische  Personen?  beschränk
oder  von  staatlicher  Genehmigung  abhängig  machen,  soweit  diet
Vorschriften  Gegenstände  im  Werthes  von  mehr  als  fünftaustn
Mark  betreffen.“  Wird  die  nach  dem  Landesgesetze  zu  tiner
Erwerbe  von  Todeswegen?  erforderliche  Genehmigung  ertdeil.
so  gilt  sie  als  vor  dem  Erbfall  ertheilt;  wird  sie  verweign.
so  gilt  die  juristische  Person  in  Ansehung  des  Anfalls  als  nicr
vorhanden";  die  Vorschrift  des  §.  2043  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  findet  entsprechende  Anwendung.7

1  492.2,  II  61,  III  86.  M.  172.  Prot.  VI,  400  fl.,  619  fl.  Ma.  k:
Bal.  BGB.  8  80;  HypBank  G.  v.  13.  7.  99  8  57.  u.  86  bezieht  sich  ror
auf  jurist.  Personen,  die  durch  andere  Bestimmungen  z.  B.  u.  0  ###
erhalten  sind  (Gewerksch.:  E.  K  G.  24  ½8),  nicht  auf  inländ.  Brivawersichn#c=Gesellschaften
  (bezüglich  dieser  vgl.  Privatversich  G.  v.  12.  5.  01  Nl  u
nicht  auf  das  dem  öffentl.  Rechte  der  Bundesstaaten  angehörende  Arsfenrecht
  des  Staates  Üb.  jurist.  Personen  insbes.  diej.  des  öffenl.  K##
((.  Fußnote  bei  a.  82).

1.  Recht  ist  hier  im  allgem.  Sinne,  nicht  im  Gegensatz  zu  Sacker
(bewegl.  S.  u.  Grundstücke)  zu  nehmen  und  umfaßt  auch  den  Er#n
von  dingl.  Rechten  einschließl.  des  Eigentums  (M.  172,  M.  .  W680
271).  Auch  über  Art  und  Zeit  des  Erwerbs  kann  die  Landeszeicggebung
  Bestimmung  treffen  (2&.  R.  76  33).

*)  Der  a.  85  des  Entw.  III  (I1  60),  wonach  unberübrt  bleiten  seu#e#r
feseblichen  Borschriften  über  das  Erlöschen  oder  die  Umwandlung  ren  Ert###n.
cbben,  weil  beides  durch  BG.  B8  86,  87  reichsgesezlich  geregelt  it.