170 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
9. D. h. schueppat unterlassen hat, E. Gr. 50 367. — Auch bei
Nichterfüllung der auf ein Tun des Schuldners gerichteten Verpflichtung
besteht diese Pflicht des Gläubigers. E. R. 57 107.
10. Besonderer Fall in §8 8395.
11. D. h. solche Anstrengungen und Aufwendungen zu machen, die
ein vernünftiger Mensch nach der Sachlage Zur Abwehr des Schadens
ergreifen würde, &. R. 46207, 52 551, 71 216, JW. O04 166, was z. B. bei der
Weigerung, sich einer Operation zu unterziehen oder ein anerkanntes Heil-
verfahren anzuwenden, zu beachten. Z&. R.60 s, JW. O06 2o8, 07 710, 08 326,
12 136. — Zuziehung eines Arztes bei nicht ganz geringfügiger Körperver-
letzung; keine Haftung für dessen Verschulden 4. R. 72 216. Bietet der sein
Grundstück verkaufende Unternehmer (§909) dem bedrohten Hauseigentümer
in dessen Hause vorzunehmende Sicherheitsmaßregeln an, so begründet die
Ablehnung dieses Angebotes unter Umständen Mitschuld an dem Schaden
E. JW. 10 330. Dagegen kann der Verletzte nicht gezwungen werden, lediglich
um die vom Täter dem Verletzten nach dem Gesetz zu zahlende Ent-
schädigung herabzumindern, sein Leben statt in seiner Familie und in
seiner eigenen Häuslichkeit in einer öffentlichen Anstalt zuzubringen. —
Der Satz gilt auch bei Arglist des Schädigers.
12. Satz 2 gilt auch für Abs. 1 E. R. 62 108, aber das RGer. hat
es abgelehnt, den § 278 bei unerlaubten Handlungen anzuwenden, wenn
den gesetzl. Vertreter oder Gehilfen vor oder bei Entstehung des
Schadens eine Mitschuld trifft, nur bei einem bestehenden Schuld-
verhältnisse finde § 278 Anwendung. E. R. 62 34, 75258, JW. 1 1 806, 12 189.
Der durch eine unerlaubte Handlung Beschädigte muß sich ein bei
der Entstehung des Schadens mitwirkendes Verschulden der von ihm be-
stellten Hilfsperson aber nach § 831 entgegenhalten lassen Z. JW. 11 306-.
Die analoge Anwendung von § 278 bedeutet, der Beschädigte ist für die
verschuldete unterlassene Anzeigepflicht oder Abwendung und Minderung
des Schadens der Personen verantwortlich, die von ihm mit der Wahr-
nehmung der Angelegenheit, in welcher der Schade eintrat, betraut oder
zur Pflege des geschädigten Guts bestellt waren. E. R. 55 326, 62 108, 75 114.
13. Die Bestimmung des § 254 ist nicht von Amts wegen anzu-
wenden E. R. 51 16-193, 55 381, 59 311, JW. 06 55, 08 558, 0918, Gr. 54 9233.
4) Abtretung der Ansprüche
des zac ber uuns * §. 255.
Wer für den Verlust einer Sache: oder eines Rechtes?
Schadensersatz zu leisten hat s, ist zum Ersatze nur gegen Ab-
tretung" der Ansprüche? verpflichtet s, die dem Ersatzberechtigten
auf Grund des Eigenthums an der Sache oder auf Grund des
Rechtes gegen Dritte zustehen.“
1 223, II a 218, IIb 250, 1II 249. M. II, 24 bis 26. Prot. I, 301,
302, VI, 151. HG. 8 804; Vers G. 8 67.
1. § 90. Untergegangen braucht die Sache nicht zu sein (88 280,
2752, 283). 2. Nicht nur eines dinglichen, sondern auch eines
Forderungsrechts. Vgl. &. JW. 06 10.